Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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23. 
Der Prinzen-Hoftitel darf nur in einer Form verliehen und geführt werden, welche 
die Person des Verleihers bestimmt zum Ausdrucke bringt (z. B. Hoflieferant S. K. H. des 
Prinzen von Bayern, Hofphotograph S. K. H. des Herzogss in Bayern). 
8 24. 
Die dem Obersthofmeisterstab in den §§ 10, 15 und 16 übertragenen Bewilligungen 
werden durch die zuständigen Hofmarschallämter und Adjutanturen erteilt. An diese ist 
auch die in S§ 17 Abs. II vorgeschriebene Anzeige zu erstatten. 
8 26. 
An die Stelle des Königlichen Wappens tritt das in der Allerhöchsten Verordnung 
vom 18. Oktober 1836 (RegBl. S. 889) beschriebene Wappen der Königlichen Prinzen 
von Bayern. 
§ 26. 
Wir behalten Uns vor, die Zurücknahme eines Prinzen-Hoftitels zu verfügen. 
§ 27. 
Prinzen-Hoftitel erlöschen auch mit der Thronbesteigung des Verleihers. 
§ 28. 
Prinzen-Hoftitel dürfen nach dem Tode des Verleihers nur unter Beifügung des 
Wortes „Weiland“ fortgeführt werden. 
3. Abschnitt. 
Künstlertitel. 
8 29. 
1 Die Titel „Königlicher Kammervirtuose“, „Königlicher Kammersänger“, „Königlicher 
Kammermusiker“, „Königlicher Hofopernsänger“, „Königlicher Hofschauspieler“ und „König— 
licher Hofballettsolotänzer“ sind keine Hoftitel im Sinne dieser Verordnung. 
u Wir verleihen sie in der Regel nur an solche Künstler, die in einem Anstellungs— 
oder Vertragsverhältnisse zum Königlichen Hofe stehen oder gestanden sind. 
III Die Verleihungsanträge hat Uns die Generalintendanz der Hoftheater und der Hof- 
musik nach den für die Amts= und Ehrentitel des Königlichen Hofes jeweils bestehenden 
Grundsätzen zu unterbreiten.
	        
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