Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Register  falsche  Angaben  über  die  Zeichnung  oder  Einzahlung  des  Kapitals  der  Kommanditisten
  machen;

2)  wenn  durch  ihre  Schuld  länger  als  drei  Monate  die  Gesellschaft  ohne  Aussichtsrath
geblieben  ist,  oder  in  dem  letzteren  die  zur  Beschlußfähigkeit  erforderliche  Zahl  von
Mitgliedern  gefehlt  hat;

3)  wenn  sie  in  ihren  Darstellungen,  in  ihren  Uebersichten  über  den  Vermögensstand  der
Gesellschaft  oder  in  den  in  der  Generalversammlung  gehaltenen  Vorträgen  wissentlich
den  Stand  der  Verhältnisse  der  Gesellschaft  unwahr  darstellen  oder  verschleiern.

Wird  in  den  Fällen  zu  2  und  3  festgestellt,  daß  mildernde  Umstände  vorhanden  sind,

so  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  Eintausend  Thalern  zu  erkennen.

Artikel  207.
Eine  Gesellschaft  ist  eine  Aktiengesellschaft,  wenn  sich  die  sämmtlichen  Gesellschafter  nur
mit  Einlagen  betheiligen,  ohne  persönlich  für  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  zu  haften.
Das  Gesellschaftskapital  wird  in  Aktien  oder  auch  in  Aktienantheile  zerlegt.
Die  Aktien  oder  Aktienantheile  sind  untheilbar.
Dieselben  können  auf  Inhaber  oder  auf  Namen  lauten.

Artikel  207a.

Die  Aktien  oder  Aktienantheile  müssen,  wenn  sie  auf  Namen  lauten,  auf  einen  Betrag
von  mindestens  fünfzig  Vereinsthalern,  wenn  sie  auf  Inhaber  lauten,  auf  einen  Betrag  von
mindestens  Einhundert  Vereinsthalern  gestellt  werden.  Bel  Versicherungs-Gesellschaften  müssen
auch  solche  Aktien  oder  Aktienantheile,  welche  auf  Namen  lauten,  auf  einen  Betrag  von
mindestens  Einhundert  Vereinsthalern  gestellt  werden.

Aktien  oder  Aktlenantheile,  welche  auf  einen  geringeren  Betrag  gestellt  werden,  sind
nichtig.  Die  Ausgeber  solcher  Aktien  oder  Aktienantheile  sind  den  Besitzern  für  allen  durch
die  Ausgabe  verursachten  Schaden  solidarisch  verhaftet.

Der  Nominalbetrag  der  Aktien  oder  Aktienantheile  darf  während  des  Bestehens  der  Gesellschaft
  weder  vermindert  noch  erhöht  werden.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  von  Promefsen  und  Interimsscheinen.
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