Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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§ 1. 
Die Gebühr für die Verleihung des Königlichen Hoftitels an Gewerbetreibende beträgt 
300 bis 3000 Mark. 
Die Höhe der Gebühr wird von Uns im Einzelfalle nach der Größe und Bedeutung 
des Geschäfts des Pflichtigen und seiner Leistungsfähigkeit sowie nach der Bedeutung des 
Hoftitels für das Geschäft bemessen. 
§ 2. 
Wir behalten Uns vor, bei Kleingewerbetreibenden und Handwerkern die Gebühr des 
8 1 bis auf 50 Mark zu ermäßigen oder ganz zu erlassen, bei Großbetrieben oder aus- 
ländischen Unternehmungen bis zum Betrage von 15000 Mark zu erhöhen. 
§ 3. 
Von den Gebühren fließt ein Drittel in die Königliche Hofkasse, ein Drittel an die 
Prinzregent Luitpold-Wohlfahrtsanstalt für Beamte und Lohnarbeiter des Königlichen Hofes. 
Der Rest fließt zur Hälfte an die Wittelsbacher Landesstiftung zur Förderung des bayerischen 
Handwerks in Studt und Land, zur anderen Hälfte in die Staatskasse. 
Berchtesgaden den 23. Februar 1912. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
J. V. 
v. Grennig. Staatsrat v. Lößl. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat v. Moser.
	        
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