Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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natlicher  ’estungs-Arbeitsstrafe  und
einer  Geldbuße  von  zo  Pfund  Heller
belegt;
16.  gegen  den  bei  dem  Oberamtsgerichte

Am  2-:.  Februar  wurde:
15.  Anton  Stenzel,  von  Eseach,  auf
die  von  dem  Oberamtsgerichte  Saulgau
gegen  ihn  geführte  Untersuchung,  wegen

zweler  kleiner  Diebsiähle,  sodann  wegen
fortgesetzten  kleinen  Beirugs  durch  Anmaßung
  einer  Amtsbefugniß,  ferner  wegen
  Unterschlagung  dffentlicher  Gelder,
Verunkreuung,  versuchter  Wilderei,  unerlaubten
  Gewehrbesitzes,  ersten  Unzuchts-Wergehens,
  Landstreicherel  und  Bettelns
und  endlich  wegen  frecher  Lügen  vor
Gericht,  neben  Zuscheidung  sämtlicher
Untersuchungs-Kosten  mit  siebenmonlm

  in  Untersuchung  gekommenen  Daoid
  Eckle,  von  Bermaringen,  wegen
fortgesetzten  unzüchtigen  Lebens  und  polizeiwldrigen
  Herumziehens,  so  wie  wegen
JFälschung  einer  dffentlichen  Urkunde  und
wegen  Lügen  vor  Gericht,  neben  Zuscheidung
  sämtlicher  Untersuchungs-Kesten
eine  viermonatliche  Festungs-Arbeitsstrafe
  erkannt.

„.)  Cloil-Senat.

Am  3.  Februsr  wurde:

1.  nach  erfolgter  gütlicher  Schuldentilgung
die  über  die  Freiherrlich  von  Rietheimischen
  Güfer,  Stetten  und  Kaltenburg
verhängte  Sequestration  und  Administ  ation
  für  aufgehoben  erklért.

Am  6.  Februar  ist:

2.  In  der  Ationssache  von  dem  Oberamtsgerichte
  Göppingen  zwischen  Johann  Alber,
  von  Reichenbach,  Kl.,  Anten,  und
dem  Hof-Kameral-WVerwalter  Kausler
  zu  Stetten,  Kl.,  Aten,  die  Erfüllung
  eines  Heu-Kauf-Vertrags  und

Wergleichs  betreffend,  dle  eingelegte  Betufung
  wegen  innerer  Grundlosigkeit,
unter  Verurtheklung  des  Anten  in  die
Kosten,  von  Amts  wegen  verworfen
worden.

Am  6.  Februer  wurde:

5.  In  der  Ationssache  von  dem  Oberamtsgerichte

  Ulm  zwischen  Dorochee  Reuk,
don  Baimersterten,  Kl.,  An#In,  und
Leonh.  Mäller,  von  Wittau,  Bell.,
Aten,  Vaterschaft  und  Kindes  Ernäßrung
betreffend,  die  Berufung  wegen  Versäumnisses
  der  gesetzlichen  Nothfrist  zu