Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Geset= und Verordnungs L 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 52. 
München, den 9. September 1912. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung vom 4. September 1912, die Prüfungsordnung für das Lehramt an den höheren 
Lehranstalten betreffend. 
  
  
  
  
Königliche Verordnung, die Prüfungsordnung für das Lehramt an den höheren Lehranstalten 
betreffend. 
Im Mamen Seiner Moajestät des Königs. 
Tuitpold 
von Gottes Gnaden Königlicher Hrin von Bayern, 
Begent. 
Wir finden Uns bewogen, für das Lehramt an den höheren Lehranstalten folgende 
Prüfungsordnung zu erlassen: 
Allgemeine Bestimmungen. 
SI. 
1. Die Befähigung für ein Lehramt an den höheren Lehranstalten in Bayern erlangt, 
wer eine der Prüfungen des § 2 mit Erfolg abgelegt hat. 
141 
Lehr- 
befähigung.
	        
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