Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Vor- 
bedingungen 
für 
die Zulassung 
zum 
1. Prüfungs- 
abschnitt. 
Beilagen 
der Meldung. 
854 
2. Vorbedingung der Zulassung ist ferner 
1. 
der Besitz des Reifezeugnisses eines deutschen humanistischen Gymnasiums, eines 
deutschen Realgymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule und der Besitz des 
Zeugnisses über erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung, soweit eine solche 
von den Inhabern des Reifezeugnisses deutscher Realgymnasien oder Oberreal- 
schulen für die Zulassung zu einzelnen Lehramtsprüfungen gefordert wird; 
der Besuch einer Hochschule nach Erlangung des Reifezeugnisses (Ziff. 1) in der 
für die einzelnen Lehrämter vorgeschriebenen Dauer. 
Als Hochschulen gelten nach Maßgabe der Vorschriften für die einzelnen 
Prüfungsfächer die deutschen Universitäten, die deutschen Technischen Hochschulen, 
die deutschen staatlichen Akademien der bildenden Künste und die deutschen staatlich 
anerkannten Handelshochschulen. Inwieweit der Besuch ausländischer Hochschulen 
auf das Hochschulstudium anzurechnen ist, bestimmt das Staatsministerium all- 
gemein oder für den einzelnen Fall. 
Auf das Hochschulstudium ist der Militärdienst bis zur Dauer eines Jahres 
anzurechnen, sofern der Kandidat während dieser Zeit an einer Hochschule ein- 
geschrieben war und den Militärdienst am Hochschulorte abgeleistet hat. 
Dem Besuch einer deutschen Universität oder einer Technischen Hochschule 
steht der Besuch eines bayerischen Lyzeums für höchstens 2 Halbjahre gleich. 
Mindestens 3 Halbjahre des Hochschulstudiums müssen auf bayerischen Hoch- 
schulen verbracht sein. Mindestens 6 Halbjahre des Hochschulstudiums müssen 
dem Besuche von Vorlesungen und Ubungen in den Prüfungsfächern gewidmet sein; 
die Fertigstellung von Zulassungsarbeiten gemäß den Vorschriften für die einzelnen 
Lehramtsprüfungen. 
§ 10. 
1. Der Meldung zum 1. Prüfungsabschnitt sind beizufügen: 
Pb— 
der Geburtsschein; 
der Staatsangehörigkeitsausweis; 
der Ausweis über das Militärverhältnis; 
die Urschrift des Reifezeugnisses einer 9 klassigen deutschen Lehranstalt und, soweit 
erforderlich (s. § 9 Abs. 2 Ziff. 1), der Nachweis der erfolgreich abgelegten 
Ergänzungsprüfung; 
der Nachweis des vorgeschriebenen Hochschulstudiums (s. § 9 Abs. 2 Ziff. 2). 
Dieser Nachweis ist durch Hochschulabgangszeugnisse zu erbringen; 
der Nachweis über die sittliche Führung des Kandidaten. Dieser Nachweis wird 
durch das Hochschulabgangszeugnis erbracht, wenn die Meldung zur Prüfung
	        
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