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§ 17.
Bei der mündlichen Prüfung wird der Kandidat vor dem gesamten Prüfungsausschuß Mündliche
geprüft. Prüfungsausschüsse, die ausschließlich des Vorsitzenden aus mindestens 6 Mitgliedern Prüfung.
bestehen, können sich zur Abhaltung der mündlichen Prüfung in so viele Abteilungen zerlegen,
als Prüfungsgruppen vorhanden sind. In diesem Fall hat der Kandidat vor jeder Abteilung
einen Teil der Prüfung abzulegen.
§ 18.
1. Die Fragestellung an die Kandidaten soll klar und leicht verständlich sein. Zeigt
ein Kandidat auf dem durch die Fragestellung berührten Gebiet offenbare Unkenntnis, so sind
die Fragen aus einem anderen Gebiete zu stellen.
« 2. Wenn nach Ablauf der Prüfungszeit das Ergebnis noch zweifelhaft ist, kann der
Vorsitzende ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses auffordern noch
einige Fragen an den Kandidaten zu richten oder eine förmliche Nachprüfung anordnen.
19.
1. Der Prüfungsausschuß entscheidet Bewertung
a) über die Bewertung der Einzelergebnisse der schriftlichen Prüfung auf den Vorschlag des Prüfungs-
des ersten und zweiten Zensors, ergebnisses.
b) über die Noten der mündlichen Prüfung auf den Vorschlag des jeweiligen Examinators,
Ic) über die Noten der Prüfungsgruppen,
d) über die Hauptnote der Prüfung.
2. War ein Prüfungsausschuß zur Abhaltung der mündlichen Prüfung in Abteilungen
zerlegt, so haben bei der Festsetzung der Noten aus der mündlichen Prüfung nur die Mit-
glieder der einschlägigen Abteilung mitzuwirken.
3. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Prüfungsvorsitzenden den Ausschlag.
Ist er fachmännisch nicht vorgebildet, so hat er Stimmrecht nur in diesem Falle.
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1. Das Urteil über die Prüfungsergebnisse wird durch die Noten Noten.
I — sehr gut
II — gut
III — genügend
V — völlig ungenügend
ausgedrückt.