Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  52.  871

b)  einen  mittelhochdeutschen  Text  zu  übersetzen  und  zu  erklären  und  im  Anschluß
daran  Fragen  aus  der  historischen  deutschen  Grammatik  zu  beantworten.

II.  Gruppe  (Geschichte).

Der  Kandidat  hat  eine  übersichtliche  Kenntnis  des  Entwicklungsganges  des  Altertums,
des  Mittelalters  und  der  Neuzeit  und  ihrer  Kultur  mit  besonderer  Berücksichtigung  der
deutschen  und  der  bayerischen  Geschichte  sowie  nähere  Bekanntschaft  mit  einem  von  ihm  selbst
zu  wählenden  größeren  Abschnitte  aus  dem  Mittelalter  (z.  B.  die  staufische  Kaiserzeit)  oder
der  Neuzeit  (z.  B.  das  Zeitalter  Ludwig  XIV.)  nachzuweisen.  Der  gewählte  Abschnitt
ist  in  dem  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung  anzugeben.

III.  Gruppe  (französische  oder  englische  Sprache).

Der  Kandidat  hat

a)  einen  mittelalterlichen  französischen  (englischen)  Schriftsteller  zu  übersetzen  und  zu
erklären  und  im  Anschluß  daran  Fragen  aus  der  historischen  Grammatik  zu
beantworten;

b)  seine  Bekanntschaft  mit  der  mittelalterlichen  französischen  (englischen)  Literatur
sowie  mit  den  Hauptwerken  der  französischen  (englischen)  Literatur  vom  16.  Jahrhundert
  ab  darzutun  und  im  Zusammenhang  damit  Kenntnisse  in  der  neueren
Literaturgeschichte  nachzuweisen;  dabei  ist  auf  das  von  ihm  gewählte  Spezialgebiet
  besondere  Rücksicht  zu  nehmen.

c)  einen  modernen  prosaischen  und  einen  modernen  poetischen  Schriftsteller  zu
übersetzen  und  zu  erklären.  Im  Anschluß  daran  soll  durch  Stellung  gelegentlicher
  Fragen  ermittelt  werden,  ob  sich  der  Kandidat  auf  dem  Gebiete  der  wissenschaftlichen
  Grammatik,  des  Wortschatzes,  der  Synonymik  und  Metrik,  ferner  der
Geschichte  und  Geographie  Frankreichs  (Englands)  sowie  der  übrigen  sogenannten
Realien  angemessene  Kenntnisse  erworben  hat.  Ferner  ist

d)  die  Bekanntschaft  des  Kandidaten  mit  den  Grundzügen  der  Phonetik  unter
besonderer  Betonung  der  französischen  (englischen)  Laute  zu  ermitteln  sowie
seine  Aussprache  und  Sprechfertigkeit  zu  erproben.  Zu  letzterem  Zwecke  soll  die
mündliche  Prüfung,  abgesehen  von  schwierigen  rein  wissenschaftlichen  Erörterungen,
in  der  Fremdsprache  abgehalten  werden.

2.  Auf  die  mündliche  Prüfung  eines  Kandidaten  sind  in  der  ersten  und  zweiten
Gruppe  je  30  Minuten,  in  der  dritten  Gruppe  1½  Stunden  zu  verwenden.