Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  52.  873

daher  nicht  bloß  nach  den  Grundsätzen  der  wissenschaftlichen  Methode  durchgeführt  werden,
sondern  auch  zu  einem  neuen  Ergebnisse  oder  zu  einer  neuen  wissenschaftlich  begründeten
Auffassung  führen.  Die  Abhandlung  ist  in  der  Regel  in  deutscher  Sprache  abzufassen;
Abhandlungen  aus  der  französischen  (englischen)  Sprache  können  auch  in  französischer  (englischer)
  Sprache  abgefaßt  werden.

§  62.

Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf  die  wissenschaftliche  Abhandlung  sowie  auf  die
wissenschaftlichen  Probleme  und  die  Quellen  und  Hilfsmittel  des  Zeitraums  oder  größeren
Arbeitsgebietes,  dem  das  Thema  der  Abhandlung  entnommen  ist.  Ist  das  Thema  aus  der
mittelalterlichen  Geschichte  gewählt,  so  hat  der  Kandidat  zugleich  Kenntnisse  in  den  historischen
  Hilfswissenschaften  (Paläographie,  Urkundenlehre,  Chronologie  und  historische  Geographie)
  nachzuweisen  Die  mündliche  Prüfung  eines  jeden  Kandidaten  dauert  durchschnittlich

eine  Stunde.
§  63.

In  den  Prüfungsausschuß  (§  7  Abs.  2)  werden  mindestens  je  zwei  Vertreter  der
von  den  Kandidaten  gewählten  Prüfungsfächer  als  prüfende  Mitglieder  berufen.

IV.  Ergänzungsprüfung.
§  64.

1.  Kandidaten,  die  den  1.  Prüfungsabschnitt  für  das  Lehramt  der  deutschen  Sprache,
der  Geschichte  und  der  französischen  (englischen)  Sprache  mit  sehr  gutem  oder  gutem  Erfolge
abgelegt  haben,  können  durch  eine  Ergänzungsprüfung  die  Befähigung  zur  Erteilung  des
Unterrichts  in  der  englischen  (französischen)  Sprache  sich  erwerben.

2.  Die  Ergänzungsprüfung  besteht  in  der  Teilnahme  an  dem  1.  Prüfungsabschnitt
in  der  Prüfungsgruppe  für  englische  (französische)  Sprache.

3.  Das  Zeugnis  über  die  Befähigung  zur  Erteilung  des  Unterrichts  in  der  englischen
(französischen)  Sprache  wird  dem  Kandidaten  erst  ausgehändigt,  wenn  er  den  2.  Prüfungsabschnitt
  für  das  Lehramt  der  deutschen  Sprache,  der  Geschichte  und  der  französischen  (englischen)
  Sprache  bestanden  hat.

C.  Prüfung  für  den  Unterricht  in  den  neueren  Sprachen.
I.  1.  Abschnitt.

8  65.
Für  die  Zulassung  wird  gefordert: