Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

872

g  658.

Bei  der  Ermittlung  der  Gruppennoten  ist  für  das  mündliche  Prüfungsergebnis  der
dritten  Gruppe  die  in  §  57  Abs.  1  unter  III  verzeichnete  Leistung  doppelt  zu  bewerten;
im  übrigen  sind  die  mündlichen  und  die  schriftlichen  Leistungen  in  den  einzelnen  Prüfungsgegenständen
  einfach  und  die  schriftliche  Durchschnittsleistung  in  jeder  Gruppe  ebenso  hoch
wie  die  mündliche  Durchschnittsleistung  anzurechnen.  Zur  Feststellung  der  Hauptnote  werden
die  Gruppennoten  aus  der  deutschen  Sprache,  der  Geschichte  und  der  französischen  oder
der  englischen  Sprache  je  einfach  bewertet.

II.  2.  Abschnitt.
§  59.

Der  Kandidat  hat

1.  eine  pädagogische  oder  eine  methodisch-didaktische  häusliche  Arbeit  vorzulegen,

2.  je  eine  Lehrprobe  von  der  Dauer  einer  Unterrichtsstunde  aus  den  drei  Prüfungsgruppen
  abzuhalten,

3.  eine  mündliche  Prüfung  aus  der  Erziehungs=  und  Unterrichtslehre,  insbesondere
der  Mittelschulpädagogik  und  ihrer  Geschichte,  abzulegen.  Dabei  soll  er  eingehendere,
  aus  eigener  Lektüre  geschöpfte  Bekanntschaft  mit  den  pädagogischen
Theorien  und  dem  Bildungswesen  einer  von  ihm  selbst  gewählten  Epoche  der
neueren  Zeit  nachweisen.  Der  Kandidat  hat  ferner  seine  Bekanntschaft  mit  den
wichtigsten  Tatsachen  der  empirischen  Psychologie  und  eine  übersichtliche  Kenntnis
von  dem  Entwicklungsgang  der  Geschichte  der  Philosophie,  namentlich  der  neueren,
darzutun.

8  60.
In  den  Prüfungsausschuß  (§  7  Abs.  2)  werden  der  Seminarvorstand  und  die  Seminarlehrer
  sowie  ein  Vertreter  der  Philosophie  und  erforderlichenfalls  ein  Vertreter  der
Päadagogik  als  prüfende  Mitglieder  berufen.

III.  Besondere  Prüfung.
§  61.

Für  die  Zulassung  zur  besonderen  Prüfung  ist  die  Vorlage  einer  wissenschaftlichen
Abhandlung  erforderlich.  Das  Thema  kann  vom  Kandidaten  nach  freiem  Ermessen  aus
der  deutschen  Philologie  oder  aus  der  Geschichte  (einschließlich  der  Bildungs=  und  der  Kunstgeschichte
  und  der  mitteleuropäischen  Prähistorie)  oder  aus  der  französischen  (englischen)
Sprache  gewählt  werden.  Die  Abhandlung  soll  eine  wissenschaftliche  Leistung  sein  und