Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 56. 957 
Art. 82. Urlaub. 
1 Der Kirchenverwaltungsvorstand kann Kassenverwaltern und Kirchenschreibern bis zu 
vierzehn Tagen Urlaub geben. Ein längerer Urlaub wird von der Kirchenverwaltung erteilt, die 
auch bei Ablehnung eines Urlaubsgesuches durch den Vorstand auf Antrag des Beteiligten 
Beschluß faßt. Der Kirchenverwaltungsbeschluß kann von den Beteiligten wegen ungerecht- 
fertigter Verweigerung des Urlaubs nach Maßgabe des Art. 81 Abs. I Satz 2 und Abs. II 
angefochten werden. 
U. Ist die Stelle eines weltlichen Kirchendieners mit einem Schuldienst verbunden, so 
wird dem Lehrer in seiner Eigenschaft als Kirchendiener alljährlich während der Hauptschul- 
ferien ein zusammenhängender Urlaub von zwanzig Tagen mit Einschluß zweier Sonntage vom 
Kirchenverwaltungsvorstand gewährt, sofern ein Stellvertreter entbehrt oder um die von der 
Kirchenverwaltung festgesetzte Vergütung bestellt werden kann. Für die Dauer dieses Urlaubs 
tritt ein Abzug am Diensteinkommen nicht ein. Die Festsetzung der Vergütung und die 
Entscheidung des Kirchenverwaltungsvorstandes können von den Beteiligten nach Maßgabe 
des Art. 81 Abs. I Satz 2 und Abst. II angefochten werden. 
III Für die Versehung des Dienstes während des Urlaubs hat die Kirchenverwaltung die 
etwa nötigen Vorkehrungen zu treffen. 
Art. 83. " Disziplin. 
1 Die Kirchenverwaltung und die Kirchengemeindebevollmächtigten sind befugt gegen jene 
Kirchenverwalter oder Kirchengemeindebevollmächtigten, die ohne genügenden Entschuldigungs- 
grund die Sitzungen versäumen, Ordnungsstrafen bis zu 25 4X zu verhängen, die dem 
Ortskirchenvermögen, zunächst der Kirchenstiftung zufließen. Nach fruchtloser mehrmaliger 
Bestrafung und vorgängiger Androhung können solche Mitglieder durch Beschluß des Ver- 
tretungskörpers als ausgetreten erklärt werden. 
II Gegen die gemäß Abs. I1 gefaßten Beschlüsse ist dem Beteiligten nur der binnen 
acht Tagen nach der Zustellung einzulegende Einspruch gestattet, über den in einer der nächsten 
Sitzungen zu entscheiden ist. 
Art. 84. 
I Im übrigen steht die Handhabung der Disziplinargewalt über die Kirchenverwaltungs- 
mitglieder, besonderen Verwalter und Kirchenschreiber zunächst der Staatsaufsichtsbehörde zu. 
II Diese, bei Gefahr auf Verzug hinsichtlich der Kassenverwalter auch die Kirchenverwaltung 
selbst, kann die einstweilige Dienstenthebung, unbeschadet des Rechtes auf das mit der Stelle 
etwa verbundene Einkommen, verfügen. 
III! Die zulässigen Dienststrafen sind Verweis, Geldstrafen bis zu 50 , die dem Orts- 
kirchenvermögen, zunächst der Kirchenstiftung zufließen, vorbehaltlich des Art. 76 Abl. 1 
Satz 2, dann Enthebung vom Dienste.
	        
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