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die in ausschließlicher Beziehung zu einer Privatkirchengesellschaft stehen oder an denen aus-
schließlich oder überwiegend Angehörige einer Privatkirchengesellschaft oder bekenntnislose Per-
sonen beteiligt sind (Art. 21 Abs. V).
III Angehörige eines fremden Bekenntnisses sind nur dann reichnispflichtig, wenn sich dies
aus einem besonderen Rechtsverhältnis ergibt oder wenn das Reichnis die Gegenleistung für
eine Verrichtung ist, bezüglich deren ein gemeinschaftlicher Genuß besteht.
Zur Einhebung der Reichnisse hat die Kirchengemeinde dem Berechtigten auf Antrag
eine geeignete Person unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Art. 86.
1 Die Verpflichteten sind befugt:
1. die Umwandlung von öffentlich-rechtlichen Naturalreichnissen in ein festes jährliches
Geldreichnis in der Höhe des Jahreswertes der Pflichtleistung nach dem Durch-
schnitte der letzten zehn Jahre zu verlangen,
2. öffentlich-rechtliche Natural= oder Geldreichnisse mit dem fünfundzwanzigfachen
Betrage des Durchschnittswertes oder der festen Jahresleistung abzulösen.
Die Umwandlung im Sinne der Ziff. 1 ist auch der Berechtigte zu verlangen befugt.
I1. Die kirchliche Oberbehörde wird einvernommen.
III Wenn ein Anwesen, das die Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Reichnispflicht bildet,
zertrümmert oder unter Beseitigung der Hofstätte anderweitig aufgelöst wird oder wenn durch
Abtrümmerung die Leistungsfähigkeit des Eigentümers hinsichtlich der in Frage stehenden Lasten
gefährdet wird, so ist der Eigentümer ohne Rücksicht auf Bekenntniszugehörigkeit zur Ab-
lösung verpflichtet.
Art. 87.
1 Die in einer Kirchengemeinde bestehenden Verpflichtungen zu öffentlich-rechtlichen Reich-
nissen können nach Einvernahme der Berechtigten von der Kirchengemeinde auf dem gesetz-
lichen Wege (Art. 23) übernommen und in entsprechender Anwendung des Art. 86 Abs. 1
und II umgewandelt oder abgelöst werden. Die beteiligten Reichnispflichtigen sind von der
Beratung und Abstimmung nicht ausgeschlossen.
II Bei Übernahme der Leistungen auf die Kirchenstiftung (Art. 12 Abs. II, IV) finden die
Art. 13 Abs. IV und 86 Abs. I entsprechende Anwendung.
Wenn der Fortbestand der Reichnisse eine in hohem Maße unbillige Belastung in sich
schließt, so kann die Staatsaufsichtsbehörde auf Antrag der Mehrheit der Verpflichteten die
Kirchengemeinde anhalten, die Leistungen zu übernehmen; diese sind dann umzuwandeln oder
abzulösen (Art. 86 Abs. I, I1).
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