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Art. 92. Bedarfsdeckung.
Unbeschadet der Verpflichtungen Dritter werden, soweit nicht ein anderes erhellt, gemein-
same Ortskirchenbedürfnisse zunächst auf Rechnung des gemeinsamen Vermögens befriedigt
und haben für den hiedurch nicht gedeckten Bedarf die einzelnen Kirchengemeinden nach
Maßgabe der Berechtigungsanteile und der Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung
aufzukommen.
Dritter Titel.
Abänderung anderer Gesetze.
Art. 93. Gemeindeordnungen.
In die Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits des Rheins vom 29. April 1869
werden folgende Vorschriften nach Art. 60 eingestellt:
Art. 60 a.
1 Wenn eine Gemeinde oder Ortschaft Leistungen für einen reinen Kultusbedarf frei-
willig übernommen hat, so kann die Umlagenentrichtung hiefür durch rechtzeitige Erinnerung
gegen den Voranschlag jeder ablehnen, der im Falle der Deckung des Kultusbedarfs durch
Kirchen= oder Kultusumlagen nicht beitragspflichtig wäre. Die Ablehnung kann hiebei als
für künftige Jahre fortwirkend bezeichnet werden.
II Soweit hienach nicht Befreiung eintritt, können juristische Personen oder nicht rechts-
fähige Vereine im Sinne des Art. 21 der Kirchengemeindeordnung eine verhältnismäßige
Abminderung der Beitragsleistung verlangen, wenn die Möglichkeit einer Heranziehung zu
Gemeinde= oder Ortsumlagen für Zwecke mehrerer Religionsteile besteht. Sie werden als-
dann für die Zwecke des einzelnen Bekenntnisses nur mit jenem Teile des Gesamtbetrages
ihrer Steueransätze (Art. 24 und 25 des Umlagengesetzes) beigezogen, der dem Anteile des
Bekenntnisses an der Gesamteinwohnerzahl der Gemeinde oder Ortschaft entspricht. Der
Anteil wird als Hundertsatz berechnet; Bruchteile von mehr als einhalb werden auf eins
vom Hundert aufgerundet, andere bleiben außer Ansatz.
III Die Bestimmungen in Abs. I und II finden keine Anwendung,
1. soweit eine Gemeinschaft des Bedürfnisses oder Gebrauches besteht;
2. wenn ein besonderes Rechtsverhältnis eine Beitragspflicht oder eine andere Be-
messung des Beitrags begründet;
3. wenn in sonstigen Fällen jene Leistungen der Gemeinde oder Ortschaft insgesamt
für das Rechnungsjahr weniger als drei vom Hundert der Steuersumme betragen,
die sich nach Art. 24 und 25 des Umlagengesetzes ergibt.