Nr. 56. 963
Art. 94.
In die Gemeindeordnung für die Pfalz vom 29. April 1869 werden die gleichen
Vorschriften nach Art. 44 als Art. 44 a eingestellt.
Art. 95. Brandversicherungsgesetz.
In Art. 74 Abs. III des Gesetzes vom 3. April 1875, die Brandversicherungsanstalt
für die Landesteile diesseits des Rheins betreffend, wird das Wort: „Gemeinde“ durch das
Wort „Kirchengemeinde“ ersetzt. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Art. 73 und 74
jenes Gesetzes unberührt.
Art. 96. Verwaltungsgerichtsgesetz.
Das Gesetz vom 8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und
das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend, wird dahin abgeändert:
a) Der Schluß des Art. 8 Ziff. 11 hat zu lauten:
„. Baupflicht, Fixierung, Umwandlung und Ablösung von Reichnissen
an Geistliche, weltliche Kirchendiener und Volksschullehrer sowie von Stolgebühren
und verwandten Abgaben.“
b) Art. 8 Ziff. 37 erhält folgende Fassung:
„37) Wahlrecht und Wählbarkeit bei Wahlen von Kirchenverwaltern und
Kirchengemeindebevollmächtigten; Gültigkeit solcher Wahlen; Recht und Pflicht
zum Eintritt als Kirchenverwalter oder Kirchengemeindebevollmächtigter; Recht
und Pflicht zum Austritt.“
c) Art. 10 Ziff. 3 hat zu lauten:
„3) Verfügungen in Gegenständen der Staatsaufsicht über die Angelegen-
heiten der kirchlichen Stiftungen und Kirchengemeinden, wenn von dem zu-
ständigen Verwaltungsorgan oder von der Kirchengemeinde behauptet wird,
daß eine rechtlich nicht begründete Leistung auferlegt oder daß eine von der
Aufsichtsbehörde als rechtlich unzulässig beanstandete Ausgabe rechtlich statthaft
sei oder daß auf dem Gebiete der Kirchengemeindeordnung sonst das gesetzliche
Selbstverwaltungsrecht verletzt sei.“
d) Art. 10 Ziff. 12 erhält folgende Fassung:
„12) Zugehörigkeit zu einem Pfarrverbande oder zu einem Kirchengemeinde-
verbande; Pfarrsprengelgrenzen; Grenzen eines sonstigen Kirchengemeindebezirks,
eines Haupt= oder Fernbezirks; Stimmrecht in Kirchengemeindeangelegenheiten.“