Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 56. 963 
Art. 94. 
In die Gemeindeordnung für die Pfalz vom 29. April 1869 werden die gleichen 
Vorschriften nach Art. 44 als Art. 44 a eingestellt. 
Art. 95. Brandversicherungsgesetz. 
In Art. 74 Abs. III des Gesetzes vom 3. April 1875, die Brandversicherungsanstalt 
für die Landesteile diesseits des Rheins betreffend, wird das Wort: „Gemeinde“ durch das 
Wort „Kirchengemeinde“ ersetzt. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Art. 73 und 74 
jenes Gesetzes unberührt. 
Art. 96. Verwaltungsgerichtsgesetz. 
Das Gesetz vom 8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und 
das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend, wird dahin abgeändert: 
a) Der Schluß des Art. 8 Ziff. 11 hat zu lauten: 
„. Baupflicht, Fixierung, Umwandlung und Ablösung von Reichnissen 
an Geistliche, weltliche Kirchendiener und Volksschullehrer sowie von Stolgebühren 
und verwandten Abgaben.“ 
b) Art. 8 Ziff. 37 erhält folgende Fassung: 
„37) Wahlrecht und Wählbarkeit bei Wahlen von Kirchenverwaltern und 
Kirchengemeindebevollmächtigten; Gültigkeit solcher Wahlen; Recht und Pflicht 
zum Eintritt als Kirchenverwalter oder Kirchengemeindebevollmächtigter; Recht 
und Pflicht zum Austritt.“ 
c) Art. 10 Ziff. 3 hat zu lauten: 
„3) Verfügungen in Gegenständen der Staatsaufsicht über die Angelegen- 
heiten der kirchlichen Stiftungen und Kirchengemeinden, wenn von dem zu- 
ständigen Verwaltungsorgan oder von der Kirchengemeinde behauptet wird, 
daß eine rechtlich nicht begründete Leistung auferlegt oder daß eine von der 
Aufsichtsbehörde als rechtlich unzulässig beanstandete Ausgabe rechtlich statthaft 
sei oder daß auf dem Gebiete der Kirchengemeindeordnung sonst das gesetzliche 
Selbstverwaltungsrecht verletzt sei.“ 
d) Art. 10 Ziff. 12 erhält folgende Fassung: 
„12) Zugehörigkeit zu einem Pfarrverbande oder zu einem Kirchengemeinde- 
verbande; Pfarrsprengelgrenzen; Grenzen eines sonstigen Kirchengemeindebezirks, 
eines Haupt= oder Fernbezirks; Stimmrecht in Kirchengemeindeangelegenheiten.“
	        
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