Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 14. 81 
§ 13. Beleuchtung. 
1 Eine künstliche Beleuchtung der Arbeitsräume hat mittelst elektrischer, durch Draht gegen 
Zerschlagen geschützter Glühlampen, zu geschehen; es sind nur Glühlampen zulässig, die im 
lustleeren Raum brennen; die Leitungen müssen eine wasserdichte Isolierhülle haben, deren 
Beschaffenheit der verwendeten Spannung entspricht; sie sind in Rohren oder als armierte 
Bleikabel zu verlegen; Mehrfachleitungen sind unzulässig; Schalttafeln, Sicherungen, Kontakte, 
Elektrizitätsmesser sind außerhalb der Arbeitsräume oder in feuersicher abschließenden Schutz- 
kästen unterzubringen. In Räumen, in denen die Be= oder Verarbeitung des Zelluloids 
unter Erzeugung feiner Abfälle (Staub, Späne 2c.) geschieht, müssen außerdem die Glüh- 
lampen mit Überglocken versehen sein, die auch die Fassung dicht umschließen, und sämtliche 
Ein= und Ausschalter außerhalb der Arbeitsräume oder in feuersicher abschließenden Schutz- 
kästen untergebracht werden. 
I. Wo keine Elektrizität zur Verfügung steht, werden Gasglühlichtlampen zugelassen, wenn 
sie mindestens 1 m von der Arbeitsstelle entfernt, fest und sicher angebracht und mit einem 
Glimmerzylinder, ferner einem Schutzteller gegen auffliegende Späne, herabfallende Glas- 
stücke u. dgl., sowie mit einem Blacker versehen sind. Für das Anzünden der Lampen dürfen 
nur elektrische Anzünder oder Platin-Zündstoffe benützt werden. 
I Die Verwendung anderer Lichtquellen ist zulässig, wenn die Beleuchtung von außen 
geschieht und die Flammen durch eingemauerte Glasscheiben von mindestens 8 mm Dicke 
von den Innenräumen vollständig abgeschlossen werden. 
IV Zur vorübergehenden Beleuchtung dürfen nur zuverlässige Sicherheitslampen verwendet 
werden. 
§ 14. Elektrische 
Für elektrische Anlagen sind im übrigen die vom Verbande deutscher Elektrotechniker Anlagen. 
aufgestellten Sicherheits-Vorschriften und Normalien unter besonderer Berücksichtigung der 
Vorschriften für feuergefährliche Betriebsstätten und Lagerräume maßgebend. 
§ 15. Sägen, 
1 Das Sägen, Fräsen, Drehen und Schleifen des Zelluloids muß unter andauerndem n]nrs 
Auftropfen von Wasser geschehen; diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Arbeiten, bei 
denen das Auftropfen von Wasser aus technischen Gründen unzulässig ist, ferner auf Schleif- 
arbeiten, bei denen Tuchschwabbeln unter Gebrauch von feuchten Schleifmitteln verwendet 
werden. 
8 16. Schleifen 
In Ränmen, in denen der Betrieb zur Bildung von Zelluloid-Staub oder sonstigen?n Verkeug. 
feinen Zelluloid-Abfällen führt, dürfen Werkzeuge auf trockenem Weg nicht geschliffen werden.
	        
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