Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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der  Artikel  125,  126  Abs.  1,  128,
140,  154,  155  Abs.  1,  158,  185
Abs.  1,  189,  197  und  198,

der  Artikel  179,  180  und  185  Abs.  2,
wenn  der  Werth  der  entwendeten  oder
unterschlagenen  Sache  nicht  über  zehn
Thaler  bezlehungsweise  die  Höhe  des  verursachten
  Schadens  nicht  über  fünfzig
Thaler  beträgt,  endlich  der  Art.  192  Abs.  1
und  194,  wenn  die  That  nicht  schwerer
als  nach  Art.  128  strafbar  ist,

unter  den  nachfolgenden  Beschränk

Betrifft  in  Fällen  der  §.  242,  246,
258  Ziff.  1,  259  und  263  des  Strafgesetzbuches
  für  das  Deutsche  Reich  oder
in  Fällen  der  Art.  179,  180  und  185
Abs.  2  des  Militärstrafgesetzbuches  die  Anschuldigung
  einen  Officier  oder  Unterofficier,
sosind  die  Militär-Untergerichteunzuständig.

Erachtet  das  Untergericht  nach  verhandelter
  Sache  in  Fällen  des  Abs.  1  Ziff.  1
die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  oder  in  Fällen  der  Ziff.  2  den  Verlust
  der  Charge  als  Straffolge,  wo  solche
wahlweise  angedroht  ist,  oder  eine  höhere
als  sechsmonatliche  Gefängnißstrafe,  wo
solche  gesetzlich  zulässig  wäre,  für  angemessen,
  so  hat  es  sich  unter  Ueberweisung
der  Kosten  an  das  Militärärar  für  unzuständig
  zu  erklären,  worauf  das  für  Vergehen
  vorgeschriebene  ordentliche  Verfahren
eintritt."

ungen:
I

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Art.  94.

Art.  35  soll  lauten:

„Die  Militärbezirksgerichte  sind  die
Strafgerichte  für  alle  zur  militärgerichtlichen
  Zuständigkeit  gehörigen  Strafsachen,
welche  nicht  durch  Artikel  24  den  Militär-Untergerichten
  zugewiesen  sind."“

Art.  95.

Arlikel  37  soll  lauten:

„In  Verbrechens=  und  Vergehenssachen
mit  Ausschluß  der  Ungehorsamsfälle  urtheilen
  die  Militärbezirksgerichte  unter  Zuziehung
  von  Geschwornen,  in  Ungehorsamsfällen
  und  in  anderen  Strafsachen,  wenn
diese  nicht  mit  Verbrechen  oder  Vergehen
zusommentreffen,  ohne  Geschworne."

Art.  96.

Artikel  38  soll  lauten:

Der  Wahrspruch  wird  abgegeben:

1)  Bei  Verbrechen,  welche  mit  Todesstrafe,
  mit  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe,
mit  lebenslänglicher  Festungshaft,  mit
Festungsstrafe  oder  mit  einer  in  ihrem
höchsten  Maße  fünf  Jahre  übersteigenden
Zuchthausstrafe  oder  Festungshaft  bedroht
sind,  von  zwölf  Geschwornen;

2)  bei  anderen  Verbrechen  und  Vergehen
  von  sechs  Geschwornen.

Art.  97.

Art.  40  erhält  folgenden  Abs.  4:

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