Nr. 17. 88
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckleunburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 1. Februar 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung vom 27. Januar 1915 zur Ausführung der Verordnung
vom gleichen Tage, betreffend Gnadenerweisungen für Kriegsteilnehmer.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 27. Jannar 1915 zur Ausführung der Verordnung
vom gleichen Tage, betreffend Gnadenerweisungen für Kriegsteilnehmer.
Zur Ausführung der Verordnung vom heutigen Tage, betreffend Gnaden--erweisungen
für Kriegsteilnehmer, wird folgendes bestimmt:
J.
1. Kriegsteilnehmer im Sinne des Erlasses sind
a) alle diejenigen Personen, die dem Deutschen Heer — einschließlich
der Schutztruppen — oder der Deutschen Marine zur Zeit der Mobilmachung
angehört haben oder seitdem in das Heer oder die Marine
eingestellt worden sind, mit Ausnahme derjenigen Rekruten, Kriegsfreiwilligen,
Ersatzreservisten und Landsturmpflichtigen, die, ohne
einem mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teile der Landoder
Seemacht oder der Besatzung einer armierten oder in der Armierung
begriffenen Festung angehört zu haben, innerhalb einer Frist
von 1 Monat seit der Einstellung wieder entlassen werden,
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