Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  17.  88

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Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Meckleunburg-Schwerin.

Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  1.  Februar  1915.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  vom  27.  Januar  1915  zur  Ausführung  der  Verordnung

  vom  gleichen  Tage,  betreffend  Gnadenerweisungen  für  Kriegsteilnehmer.


 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  27.  Jannar  1915  zur  Ausführung  der  Verordnung
vom  gleichen  Tage,  betreffend  Gnadenerweisungen  für  Kriegsteilnehmer.

Zur  Ausführung  der  Verordnung  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Gnaden--erweisungen
  für  Kriegsteilnehmer,  wird  folgendes  bestimmt:

J.
1.  Kriegsteilnehmer  im  Sinne  des  Erlasses  sind

a)  alle  diejenigen  Personen,  die  dem  Deutschen  Heer  —  einschließlich
der  Schutztruppen  —  oder  der  Deutschen  Marine  zur  Zeit  der  Mobilmachung
  angehört  haben  oder  seitdem  in  das  Heer  oder  die  Marine
eingestellt  worden  sind,  mit  Ausnahme  derjenigen  Rekruten,  Kriegsfreiwilligen,
  Ersatzreservisten  und  Landsturmpflichtigen,  die,  ohne
einem  mobilen  oder  gegen  den  Feind  verwendeten  Teile  der  Landoder
  Seemacht  oder  der  Besatzung  einer  armierten  oder  in  der  Armierung
  begriffenen  Festung  angehört  zu  haben,  innerhalb  einer  Frist
von  1  Monat  seit  der  Einstellung  wieder  entlassen  werden,

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