Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 3. 9 
vorhanden, deren Dampfräume mit einander in Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer 
den an den einzelnen Kesseln befindlichen Manometern auf dem Deck ein Manometer an- 
gebracht ist. 
Größte zulässige Fahrgastzahl bei Personendampfsschiffen. 
84. 
1. Die zur Personenbeförderung bestimmten Dampfschiffe, welche den Rhein oberhalb 
der Spijk'schen Fähre befahren, dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem die 
größte zulässige Zahl von Fahrgästen durch Sachverständige nach den bestehenden Vorschriften 
amtlich festgestellt worden ist. 
2. Die Angabe der amtlich festgestellten größten zulässigen Fahrgastzahl ist an geeig- 
neten, beim Betreten des Schiffes auffallenden Stellen mit deutlichen Buchstaben und Ziffern 
von mindestens O,10 m Höhe stets erkennbar in heller Farbe auf dunkelm oder in dunkler 
Farbe auf hellem Grunde anzuschreiben. 
3. Wird das Schiff nach Artikel 22 Absatz 4 und 5 der revidierten Rheinschiffahrts- 
Akte und der Ziffer 5 B des Schlußprotokolls hierzu einer Nachuntersuchung unterworfen 
und ergibt sich die Notwendigkeit, die Feststellung der größten zulässigen Fahrgastzahl einer 
Nachprüfung zu unterziehen, so hat der Schiffseigner oder Schiffsführer den Anordnungen 
der Behörde Folge zu leisten und gegebenen Falles auch für die Abänderung der Aufschriften 
(Ziffer 2) Sorge zu tragen. 
4. Die Aufnahme von Fahrgästen über die festgesetzte größte Zahl hinaus ist verboten. 
Die Schiffsführer sind verpflichtet, den Anordnungen der Hafen= und Schiffahrts-Polizei- 
beamten zur Vermeidung einer Überfüllung oder einer einseitigen Überlastung des Schiffes 
nachzukommen. 
5. Bei Überschreitung der festgesetzten größten Fahrgastzahl oder bei Eintritt einer 
Gefahr haben die vom Schiffsführer hierzu aufgeforderten Fahrgäste das Schiff zu verlassen. 
Auch haben die Fahrgäste den Anordnungen des Schiffsführers zur Verhütung einer ein- 
seitigen ÜUberlastung des Schiffes Folge zu leisten. 
Vorschriften für die Fahrt im allgemeinen. 
§ 5. 
1. Ein Schiff oder Floß darf von seiner Abfahrtstelle aus oder auf seiner Fahrt nicht 
in den Kurs eines anderen im Fahren begriffenen Schiffes oder Floßes hineinfahren und 
es in seinem Lauf stören. 
2. Schiffe jeder Art, welche bei der Querfahrt über den Strom den Kurs eines Dampf- 
schiffes mit oder ohne Anhang kreuzen, müssen von einem zu Berg fahrenden Dampfschiff
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.