Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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s.  10.
d-Vemeindebas=  Diejenige  Gerichtsherrschaft  oder  die  Gemeinde,  welche  an  Orten,  wo  zur  Zeie  in
"  einzelnen  Backöfen  gebacken  worden,  ein,  oder  nach  der  Größe  des  Dorfes,  zwei  Gemein
  debackhäuser,  mic  Abschaffung  sämmtlicher  Privatbacköfen  anlege,  und
dabei,  nach  gerichtlich  abgefaßter  Backordnung,  eine  zur  Holzersparniß  dienliche
Ektnrichtung  ctriffe,  erhält  auf  ihr  Ansuchen
200  Thaler.  —  —

Desgleichen  hat  derjenige  Gerichtsverwalter,  Dorfrichter,  Gerichtsschôppe  oder  jeder
andere  Einwohner,  welcher  seine  Gemeinde  zu  dem  Cntschluß,  ein  gemeinschaftliches
Backhaus  anzulegen,  durch  Zureden  und  Vorstellungen  vermocht  har,
nach  Ablauf  zweier  Jahre,  von  der  geschehenen  Ausführung  an  gerechnek,  eine  Gratificarion
  von  resp.  10  und  15  Thalern  —  —
zu  gewarten.

II.  Fuͤr  Berbesserungen  bei  Fabriken,  Manufacturen  und  staͤdtischen
Gewerben.

.  11.

Anlegung  Wer  eine  oder  mehrere  Band=  und  Schnurmöhlen  anlege,  worauf
von  Band=  und  ⅜
Schnurmühlen.  Funfzebn  Stück  glattes  seidnes  Band  von  guter  Qualitäc  zu  gleicher

Zeit  gefertigt  werden  konnen,  und  diese  Mühle  oder  Mühlen  wenigstens  Ein  Jahr

lang  fortwährend  im  Umtriebe  erhalten  hat,  bekömmt,  nach  dessen  Ablauf,  eine  Prämie  von
200  Thalern.  —  —

.  12.
Fertigung  f-  Wer  in  biesigen  tanden  es  zuerst  dabin  bringe,  einen  seinen  Krämpeldraeh,
—  der,  nach  dem  Urtheile  Sachverständiger,  dem  Pariser  Krämpeldrathe  in  der  Feinheie
und  Güte  gleich  oder  wenigstens  nahe  komme,  zu  fertigen,  erhält,  nach  der  befundenen
  mindern  oder  mehrern  Vollkommenheit  seines  Fabrikaks,

100  bis  200  Thaler.  —  —

¾.  13.  .
Fertigung  vor-  Derjenige,  welcher  Krämpeln  verfertigt,  die  den  besten  Französischen  gleich  oder
basich  #n  er  doch  nahe  kommen,  und  solches  durch  Zeugnisse  von  wenigstens  Drei  ansehnlichen  Manufacturen
  hiesiger  Lande,  die  sich  deren  mit  Nu-en  bedient  haben,  beibringt,  erhäle

50  bis  100  Thaler.  —  —

S.  14.
Fertigung  tuͤch-  Wer  in  hiesigen  Landen  feine  Tuchscheren,  die  von  inlaͤndischen  Tuchscherern

nt  Tuchsche-  Ein  Jahr  lang  mie  Nutzen  gebraucht  worden,  verfertige  und  solche  Fabrikacion  fortstelle,

  erbäle  200  Thaler.  —  —