Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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ausgewichen wird. Die Flagge muß bis nach erfolgter Vorbeifahrt ausgehängt bleiben, ist 
dann aber sofort einzuholen. 
3. Wenn ein mit dem Wind segelndes Schiff ein anderes im gleichen Kurs fahrendes 
Segel= oder Dampfschiff einholt und an demselben vorbeifahren will, so hat der Führer des 
hinteren Schiffes seine Absicht rechtzeitig durch Zuruf mit dem Sprachrohr oder durch Hornruf 
zu erkennen zu geben, worauf das vordere Schiff nach der Leeseite (Unterwindseite) abzu- 
halten und das hintere Schiff auf der Luvseite (Windseite) auszuweichen und vorbeizufahren hat. 
4. Wenn ein Dampfschiff mit oder ohne Anhang ein im gleichen Kurs mit dem 
Wind segelndes Schiff erreicht und an demselben vorbeifahren will, muß das nämliche 
Zeichen gegeben werden, das in Ziffer 1 vorgeschrieben ist; auf dieses Zeichen hat das 
Segelschiff nach der Leeseite (Unterwindseite) abzuhalten und das hintere Schiff auf der 
Luvseite (Windseite) auszuweichen und vorbeizufahren. 
§ 9. 
1. Dampfschiffe mit oder ohne Anhang, sowie mit dem Wind segelnde Schiffe, welche 
sich in entgegengesetzten Kursen begegnen, so daß die Gefahr des gegenseitigen Anlaufens 
entstehen würde, müssen nach Steuerbord (rechts) ausweichen. 
2. Ist der Führer eines der sich in dieser Weise begegnenden Schiffe durch besondere 
Umstände genötigt, nach Backbord (links) auszuweichen, so hat er dem ihm begegnenden 
Schiffe oder Schleppzug diese Absicht rechtzeitig durch folgende Zeichen kund zu geben: 
a) wenn das Schiff, welches nach Backbord (links) ausweichen will, ein Dampfschiff 
mit oder ohne Anhang ist, bei Tage durch fünf Glockenschläge und durch Aus- 
hängen einer nach vorn sichtbaren hellblauen Flagge am Steuerbord (rechts), bei 
Nacht durch fünf Glockenschläge und durch quer zum Schiff vorzunehmendes 
Hin= und Herschwenken einer nach vorn sichtbaren Laterne mit weißem Licht am 
Steuerbord (rechts). Die Flagge muß bis nach erfolgter Vorbeifahrt ausgehängt 
bleiben, ist dann aber sofort einzuholen; 
b) wenn das Schiff, welches nach Backbord (links) ausweichen will, ein mit dem 
Winde segelndes Schiff ist, durch Zuruf mit dem Sprachrohr oder durch Hornruf. 
Hierauf haben die einander begegnenden Schiffe nach Backbord (links) auszuweichen. 
3. Schiffe ohne Anhang, welche einem zu Berg kommenden Schleppzug in entgegen- 
gesetztem Kurs begegnen, dürfen unter keinen Umständen beanspruchen, daß der Schleppzug 
ihnen nach Backbord (links) ausweiche. 
2. In einem Fahrwasser mit nicht genügender Preite. 
§ 10. 
1. Wo es an hinlänglichem Raum zum Vorbeifahren (§ 0) mangelt, hat das zu 
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