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ausgewichen wird. Die Flagge muß bis nach erfolgter Vorbeifahrt ausgehängt bleiben, ist
dann aber sofort einzuholen.
3. Wenn ein mit dem Wind segelndes Schiff ein anderes im gleichen Kurs fahrendes
Segel= oder Dampfschiff einholt und an demselben vorbeifahren will, so hat der Führer des
hinteren Schiffes seine Absicht rechtzeitig durch Zuruf mit dem Sprachrohr oder durch Hornruf
zu erkennen zu geben, worauf das vordere Schiff nach der Leeseite (Unterwindseite) abzu-
halten und das hintere Schiff auf der Luvseite (Windseite) auszuweichen und vorbeizufahren hat.
4. Wenn ein Dampfschiff mit oder ohne Anhang ein im gleichen Kurs mit dem
Wind segelndes Schiff erreicht und an demselben vorbeifahren will, muß das nämliche
Zeichen gegeben werden, das in Ziffer 1 vorgeschrieben ist; auf dieses Zeichen hat das
Segelschiff nach der Leeseite (Unterwindseite) abzuhalten und das hintere Schiff auf der
Luvseite (Windseite) auszuweichen und vorbeizufahren.
§ 9.
1. Dampfschiffe mit oder ohne Anhang, sowie mit dem Wind segelnde Schiffe, welche
sich in entgegengesetzten Kursen begegnen, so daß die Gefahr des gegenseitigen Anlaufens
entstehen würde, müssen nach Steuerbord (rechts) ausweichen.
2. Ist der Führer eines der sich in dieser Weise begegnenden Schiffe durch besondere
Umstände genötigt, nach Backbord (links) auszuweichen, so hat er dem ihm begegnenden
Schiffe oder Schleppzug diese Absicht rechtzeitig durch folgende Zeichen kund zu geben:
a) wenn das Schiff, welches nach Backbord (links) ausweichen will, ein Dampfschiff
mit oder ohne Anhang ist, bei Tage durch fünf Glockenschläge und durch Aus-
hängen einer nach vorn sichtbaren hellblauen Flagge am Steuerbord (rechts), bei
Nacht durch fünf Glockenschläge und durch quer zum Schiff vorzunehmendes
Hin= und Herschwenken einer nach vorn sichtbaren Laterne mit weißem Licht am
Steuerbord (rechts). Die Flagge muß bis nach erfolgter Vorbeifahrt ausgehängt
bleiben, ist dann aber sofort einzuholen;
b) wenn das Schiff, welches nach Backbord (links) ausweichen will, ein mit dem
Winde segelndes Schiff ist, durch Zuruf mit dem Sprachrohr oder durch Hornruf.
Hierauf haben die einander begegnenden Schiffe nach Backbord (links) auszuweichen.
3. Schiffe ohne Anhang, welche einem zu Berg kommenden Schleppzug in entgegen-
gesetztem Kurs begegnen, dürfen unter keinen Umständen beanspruchen, daß der Schleppzug
ihnen nach Backbord (links) ausweiche.
2. In einem Fahrwasser mit nicht genügender Preite.
§ 10.
1. Wo es an hinlänglichem Raum zum Vorbeifahren (§ 0) mangelt, hat das zu
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