Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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B. Homöopathische Apotheken. 
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Auf homöopathische Apotheken finden die SS 26—29, 31, 32, 34—40 und 42—46 
entsprechende Anwendung mit folgenden Abweichungen: 
1. Als Betriebsräume genügen: 
die Offizin, 
das Laboratorium, 
und ein Vorratsraum. 
2. Es muß auch ein homöopathisches Arzneibuch vorhanden sein. 
3. Eleven dürsen nicht gehalten werden. 
4. Eine Verpflichtung zur Haltung bestimmter Arzneimittel besteht nicht. 
5. Es dürfen nur homöopathische Arzneien bereitet und abgegeben werden. 
C. Zweigapotheken. 
8 48. 
Auf die Zweigapotheken finden die 88 26 —29, 31, 32, 34, 35, 37 Abs. I, III 
und 38 Abs. I, II, III, 39 Abs. II, 40—46 entsprechende Anwendung mit folgenden Ab- 
weichungen: 
1. Als Betriebsräume genügen die Offizin und ein Vorratsraum; in diesem können 
auch kleinere Arbeiten vorgenommen werden. 
2. Die Leitung der Zweigapotheke muß einem approbierten Apotheker übertragen 
werden. Dieser gilt als Apothekenvorstand. 
Eleven dürfen nicht gehalten werden. 
4. Alle Mittel, die zur Verwendung als Arzneien oder zur Herstellung solcher 
bestimmt sind, müssen aus der Stammapotheke bezogen werden. Sie müssen in 
ihrer Beschaffenheit den Vorschriften des Deutschen Arzneibuchs entsprechen; die 
lediglich zu technischen Zwecken dienenden Mittel müssen als solche unzweideutig 
bezeichnet sein. Mittel, die der Zersetzung oder sonst dem Verderben unterliegen, 
sind rechtzeitig zu erneuern. Für die vorschriftsmäßige Beschaffenheit der Arznei- 
mittel ist der Vorstand der Stammapotheke verantwortlich. Die aus der Stamm- 
apotheke bezogenen Arzneimittel sind in dieser in einem Ausgangsbuch, in der 
Zweigapotheke in einem Eingangsbuch unter Angabe des Tages des Ausganges 
und Einganges vorzutragen.
	        
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