Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 31. 367 
Bekanntmachung über das Apothekenwesen. 
##S#taatsministerium des Innern. 
Zum Vollzuge der Königlichen Verordnung über das Apothekenwesen vom 27. Juni 1913 
(GVBl. S. 343) wird folgende Anweisung erteilt:, 
1. — 
Das Verfahren bei Erteilung der Bewilligung ist zur Förderung der Arzneiversorgung 
in allen Teilen zu beschleunigen. 
2. hn 88 1—16. 
1 Zu den „selbständigen öffentlichen“ Apotheken gehören die Vollapotheken und die homö- 
opathischen Apotheken. 
Die §§ 1, 2, 3 der Verordnung und die Ziffern 1—4, 5 Abs. III der Bekannt- 
machung finden auch auf reale Rechte entsprechende Anwendung. Die folgenden §8§ des 
Abschnitts I 1 A der Verordnung und die dazu gehörigen Ziffern der Bekanntmachung 
gelten für diese Rechte nur soweit, als es ausdrücklich bemerkt ist. Die Erteilung der 
Bewilligung zur Ausübung realer Rechte bemißt sich nach Art. 11 Abs. III des Gesetzes 
über das Gewerbswesen vom 30. Januar 1868, nach § 29 der Gewerbeordnung und 
nach § 7 Abs. I und § 8 Abs. II der Verordnung. 
3. L 
1 Nach 88 7 und 15 der Verordnung über den Obermedizinalausschuß und die Kreis- 
medizinalausschüsse vom 28. November 1912 (GVl. S. 1219) können an Stelle des 
Kreismedizinalausschusses auch einzelne Mitglieder des Ausschusses (pharmazeutische Mitglieder) 
einvernommen werden. 
II1 Das Beschwerdeverfahren bemißt sich im übrigen nach Art. 31 des Gesetzes über das 
Gewerbswesen. 
II! Die Zulassung von Stellvertretern (Verwaltern) oder Pächtern bestimmt sich nach 
Art. 11 Abs. IV—VI des Gesetzes über das Gewerbswesen und steht der Regierung, 
Kammer des Innern, zu. Eine Stellvertretung, die in einem Jahre weniger als 3 Monate 
dauert, bedarf keiner besonderen Genehmigung (§ 28 Abs. IV der Verordnung). 
IV Die Gesuche um Genehmigung der Stellvertretung oder Verpachtung sind mit dem 
Nachweise der Befähigung des Stellvertreters oder Pächters zum Apothekenbetrieb und bei 
persönlichen Bewilligungen mit dem Vertrag über die Stellvertretung oder Verpachtung der 
Distriktsverwaltungsbehörde vorzulegen und von dieser nach gutachtlicher Einvernahme des 
Bezirksarztes der Regierung, Kammer des Innern, zu unterbreiten. 
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