Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

7. Anrechnung 
von Schluß- 
notenstempel. 
8. Mit- 
530 
8 11. 
Soll auf die Abgabe aus Tarifnummer 1 unter A ein Schlußnotenstempel an- 
gerechnet werden (I§ 7 Abs. 5 des Gesetzes), so ist die versteuerte Schlußnote der Steuer- 
stelle vorzulegen. In der Steuerberechnung ist zu vermerken, daß die Entrichtung des 
Schlußnotenstempels nachgewiesen worden ist. 
§ 12. 
(1) Die Benachrichtigungen nach § 6 des Gesetzes haben in den Fällen der Tarif- 
teilungen der nummer 1 Aa, b auch den Betrag des Grund= oder Stammkapitals oder der Kapital- 
Register- 
gerichte. 
9. Grund- 
stücks- 
verwertungs- 
Gesell- 
schaften. 
erhöhung zu enthalten. Die Benachrichtigungen sind nach näherer Bestimmung der 
Landesregierungen und sofort nach der Eintragung zu erstatten. Die Landesregierungen 
teilen, soweit erforderlich, den mit der Führung der Register betrauten Behörden die 
Steuerstellen mit, an welche die Benachrichtigungen zu senden sind. 
(2) Soweit nach § 3 Abs. 2 die Abgabe durch die mit der Führung der Register 
betraute Behörde erhoben wird, fällt die Pflicht zur Benachrichtigung weg. Die Landes- 
regierung kann mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) auch in anderen 
Fällen anordnen, daß von einer Benachrichtigung abgesehen wird, sofern durch die sonst 
bestehenden Einrichtungen die Gewähr dafür geboten ist, daß die Steuerstelle von den 
steuerpflichtigen Rechtsvorgängen amtlich rechtzeitig Kenntnis erhält. 
(3) Die Steuerstelle prüft, ob für den in der Benachrichtigung bezeichneten Vorgang 
bereits die Abgabe entrichtet ist. Trifft dies zu, so bildet die Benachrichtigung einen 
Beleg zur Steuerberechnung. Soweit die Versteuerung nicht durch die örtlich zuständige 
Steuerstelle erfolgt ist, hat diese der Stelle, welche die Versteuerung vorgenommen hat, 
die Benachrichtigung zu übersenden. 
(4) Hat eine Versteuerung noch nicht stattgefunden, so hat die Steuerstelle das 
Weitere wegen nachträglicher Entrichtung der Abgabe und etwaiger Einleitung des Straf- 
verfahrens zu veranlassen. 
13. 
Sofern Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach Inhalt ihres Gesellschafts- 
vertrags den Erwerb und die Verwertung von Grundstücken nicht betreiben, zu einem 
derartigen Betriebe tatsächlich übergehen, haben sie der Steuerstelle zu der nach Tarif- 
nummer 1 Ab Abs. 3 erforderlichen Nacherhebung binnen vierzehn Tagen nach dem 
Abschluß des ersten derartigen Geschäfts hiervon Mitteilung zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.