Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  51.  605

8  190.

Gleichzeitig  mit  der  Zustellung  des  Steuerbescheids  an  den  Zahlungspflichtigen  hat  die  c.  Erhebung
Behörde,  welche  die  Abgabe  festgesetzt  hat,  Abschrift  des  Steuerbescheids  in  doppelter  Aus=  der  Abgabe.
fertigung  der  für  ihren  Sitz  zuständigen  Steuerstelle  zu  übersenden,  die  alsdann  wegen  Einziehung
  der  jährlichen  Abgabebeträge  das  Weitere  veranlaßt.

8  191.

(1)  Der  rechtzeitige  Eingang  der  jährlichen  Abgabe  ist  von  der  Steuerstelle  durch  eine  d.  über-Überwachungsliste
  nach  dem  Muster  33  zu  überwachen.  wachung  der
(2)  Nach  Vereinnahmung  der  ersten  Zahlung  wird  die  eine  Ausfertigung  des  Steuer-  Sahlung.
bescheids  Beleg  zum  Anmeldungsbuche,  die  andere  Beleg  für  die  Überwachungsliste.
(3)  Bei  der  Vereinnahmung  der  weiteren  Jahresbeträge  ist  eine  Eintragung  in  das
Anmeldungsbuch  nicht  erforderlich.  Im  Einnahmebuch  ist  jedoch  in  der  Bemerkungsspalte
das  Jahr  der  Fälligkeit  der  Abgabe,  z.  B.  „Abgabe  für  1912  (4.  Zahlung)“  anzugeben.

(4)  Von  dem  Eingang  der  letzten  Jahresabgabe  innerhalb  eines  dreißigjährigen  Veranlagungsabschnitts
  ist  derjenigen  Behörde,  von  der  der  Steuerbescheid  erlassen  ist,  Mitteilung

zu  machen.
§  192.

(1)  Die  Besitzer  von  Grundstücken,  von  denen  die  im  §  95  des  Gesetzes  vorgesehene  e.  Bestands-Abgabe
  zu  entrichten  ist,  haben  der  zuständigen  Behörde  (S§  188  Abs.  1)  die  UÜbernahme  Perin
des  Besitzes  und  jede  Anderung  in  dem  Bestande  der  der  Bindung  unterworfenen  Grund-  ·
stücke  binnen  3  Monaten  von  der  Besitzübernahme  oder  vom  Eintritt  der  Änderung  ab
gerechnet  anzuzeigen.  Soweit  eine  Beaufsichtigung  des  gebundenen  Grundbesitzes  erfolgt,
liegen  auch  den  Aufssichtsbehörden  die  gleichen  Pflichten  zur  Mitteilung  ob.

(2)  Die  zur  Festsetzung  der  Abgabe  zuständige  Behörde  hat  die  Steuerstelle  von  jeder
Anderung  in  der  Person  des  Besitzers  zu  benachrichtigen.

Zu  §  96  des  Gesetzes  und  Anmerkung  zu  Tarifnummer  11.
§  193.

Der  Zuschlag  von  einhundert  vom  Hundert  wird  in  der  Weise  erhoben,  daß  die  Ab=  17.  Zuschlag

gabe  gleich  von  vornherein  mit  8  vom  Hundert  berechnet  wird.  von  einhundert
109*  vom  Hundert.