Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

 

eseh  und  LL

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  5.

München,  den  25.  Januar  1913.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  16.  Januar  1913,  das  Hausgesetz  des  Fürstlichen  Gesamthauses  Hohenlohe  betreffend.

 

 

 

 

Nr.  4409/1.
Bekanntmachung,  das  Hausgesetz  des  Fürstlichen  Gesamthauses  Hohenlohe  betreffend.
fl.  Staatsministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen
Ludwig,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  wird  das  Hausgesetz  des  Fürstlichen
Gesamthauses  Hohenlohe  nach  §  9  der  IV.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  zur  allgemeinen
Kenntnis  und  Nachachtung  gebracht.

Hierbei  bleiben  die  Rechte  der  einzelnen  Familienglieder  und  die  Rechte  Dritter  sowie
die  verfassungsmäßig  oder  sonst  gesetzlich  begründete  Zuständigkeit  der  Gerichte  und  der  Verwaltungsbehörden
  für  die  in  dem  Hausgesetze  geregelten  Verhältnisse  und  ihr  Recht  zur
Prüfung  der  Gültigkeit  der  einzelnen  Vorschriften  gegenüber  den  Reichs=  und  Landesgesetzen
vorbehalten.

München,  den  16.  Januar  1913.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  10