eseh und LL
für das
Königreich Bayern.
Nr. 5.
München, den 25. Januar 1913.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 16. Januar 1913, das Hausgesetz des Fürstlichen Gesamthauses Hohenlohe betreffend.
Nr. 4409/1.
Bekanntmachung, das Hausgesetz des Fürstlichen Gesamthauses Hohenlohe betreffend.
fl. Staatsministerien der Justiz und des Innern.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen
Ludwig, des Königreichs Bayern Verweser, wird das Hausgesetz des Fürstlichen
Gesamthauses Hohenlohe nach § 9 der IV. Beilage zur Verfassungsurkunde zur allgemeinen
Kenntnis und Nachachtung gebracht.
Hierbei bleiben die Rechte der einzelnen Familienglieder und die Rechte Dritter sowie
die verfassungsmäßig oder sonst gesetzlich begründete Zuständigkeit der Gerichte und der Verwaltungsbehörden
für die in dem Hausgesetze geregelten Verhältnisse und ihr Recht zur
Prüfung der Gültigkeit der einzelnen Vorschriften gegenüber den Reichs= und Landesgesetzen
vorbehalten.
München, den 16. Januar 1913.
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. 10