Nr. 5. 55
12.
Wenn Agnaten sei es mit Ebenbürtigen oder Nichtebenbürtigen Ehen eingehen, bei
denen durch Vertrag ausgeschlossen wird, daß die Gemahlin und die aus der Ehe hervor-
gehenden Kinder Mitglieder des Hauses werden (morganatische Ehen), so gilt für die Namen
und Titel der Gemahlin und der Kinder entsprechend das in den §§ 8 und 9 Verordnete.
13.
Jedes Mitglied kann durch Verzicht auf die Mitgliedschaft aus dem Hause ausscheiden.
Der Verzicht wirkt nur für die Person des Verzichtenden, nicht auch für die vor der Ver-
zichtleistung geborenen Kinder, die durch die Geburt Mitglieder des Hauses wurden.
Der Verzichtende behält den Familiennamen ohne Titel, solange er nicht einen anderen
Namen rechtsgültig annimmt.
Er ist verpflichtet dem Linienhaupte seine Verzichtabsicht so rechtzeitig mitzuteilen, daß
dieses in der Lage ist für ihn noch vor Eintritt des Verzichts die Verleihung eines anderen
Namens durch den Souverän zu erwirken.
8 14.
Prinzessinnen verlieren die Hausmitgliedschaft durch Vermählung mit einem Nicht-
mitgliede des fürstlichen Hauses.
Frauen, die durch Vermählung mit einem Hausangehörigen Mitglieder des Hauses
geworden sind, scheiden aus dem Hausverbande aus, wenn der Ehemann die Mitgliedschaft
verliert oder die Ehe geschieden wird; als Witwen verlieren sie die Hausmitgliedschaft erst
mit Aufgabe des Witwenstandes.
Eine Frau, die infolge von Ehescheidung aus dem Hause ausschied, verliert damit
die im Hausrecht begründeten Ansprüche. Dagegen stehen ihr gegen den geschiedenen Gatten
die Ansprüche zu, die nach bürgerlichem Recht die geschiedene Frau gegen den früheren
Ehemann besitzt. Sie ist deshalb auch berechtigt, den Familiennamen nebst Titeln und
Prädikaten fortzuführen, soferne der Mann ihr, wenn sie allein für schuldig erklärt ist,
nicht die Führung des Namens untersagt.
II.
Rechte und Pflichten der Hausmitglieder.
8 15.
Zur Nachfolge in den Stammgutsbesitz sind nur solche aus hausgesetzlich gültiger Ehe
stammende Personen berechtigt, die zur Zeit des Erbfalls dem christlichen Bekenntnisse ange-
Morganatische
Ehen.
Verzicht
auf die
Mitgliedschaft.
Erbfolge-
fähigkeit.