Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 5. 55 
12. 
Wenn Agnaten sei es mit Ebenbürtigen oder Nichtebenbürtigen Ehen eingehen, bei 
denen durch Vertrag ausgeschlossen wird, daß die Gemahlin und die aus der Ehe hervor- 
gehenden Kinder Mitglieder des Hauses werden (morganatische Ehen), so gilt für die Namen 
und Titel der Gemahlin und der Kinder entsprechend das in den §§ 8 und 9 Verordnete. 
13. 
Jedes Mitglied kann durch Verzicht auf die Mitgliedschaft aus dem Hause ausscheiden. 
Der Verzicht wirkt nur für die Person des Verzichtenden, nicht auch für die vor der Ver- 
zichtleistung geborenen Kinder, die durch die Geburt Mitglieder des Hauses wurden. 
Der Verzichtende behält den Familiennamen ohne Titel, solange er nicht einen anderen 
Namen rechtsgültig annimmt. 
Er ist verpflichtet dem Linienhaupte seine Verzichtabsicht so rechtzeitig mitzuteilen, daß 
dieses in der Lage ist für ihn noch vor Eintritt des Verzichts die Verleihung eines anderen 
Namens durch den Souverän zu erwirken. 
8 14. 
Prinzessinnen verlieren die Hausmitgliedschaft durch Vermählung mit einem Nicht- 
mitgliede des fürstlichen Hauses. 
Frauen, die durch Vermählung mit einem Hausangehörigen Mitglieder des Hauses 
geworden sind, scheiden aus dem Hausverbande aus, wenn der Ehemann die Mitgliedschaft 
verliert oder die Ehe geschieden wird; als Witwen verlieren sie die Hausmitgliedschaft erst 
mit Aufgabe des Witwenstandes. 
Eine Frau, die infolge von Ehescheidung aus dem Hause ausschied, verliert damit 
die im Hausrecht begründeten Ansprüche. Dagegen stehen ihr gegen den geschiedenen Gatten 
die Ansprüche zu, die nach bürgerlichem Recht die geschiedene Frau gegen den früheren 
Ehemann besitzt. Sie ist deshalb auch berechtigt, den Familiennamen nebst Titeln und 
Prädikaten fortzuführen, soferne der Mann ihr, wenn sie allein für schuldig erklärt ist, 
nicht die Führung des Namens untersagt. 
II. 
Rechte und Pflichten der Hausmitglieder. 
8 15. 
Zur Nachfolge in den Stammgutsbesitz sind nur solche aus hausgesetzlich gültiger Ehe 
stammende Personen berechtigt, die zur Zeit des Erbfalls dem christlichen Bekenntnisse ange- 
Morganatische 
Ehen. 
Verzicht 
auf die 
Mitgliedschaft. 
Erbfolge- 
fähigkeit.
	        
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