Heiratsgut.
Wittum.
Minderung
und Erhöhung
der Apanagen
usw.
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8 28.
Im Falle ihrer Verehelichung hat die sich hausgesetzmäßig vermählende Prinzessin gegen
das Stammgut ihres Hauses einen Anspruch auf Heiratsgut (Ausstattung), aber nicht auf
Aussteuer im Sinne des B. G. B. 8 1620.
Das Heiratsgut beträgt 20 000 —M. Der Stammgutsbesitzer hat es längstens inner-
halb eines Jahres nach Eheabschluß auszuzahlen.
Reichen die Einkünfte des Stammgutes nicht aus, so ist es insoweit vom Stamm-
guts-Kapital zu entnehmen, innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren aber aus den
bereitesten Einkünften des Stammgutes vom jeweiligen Stammgutsbesitzer an das Stamm-
kapital wieder zurückzuleisten.
Das Heiratsgut wird der Prinzessin nur einmal gewährt. Auch wenn eine folgende
Ehe keine hausgesetzmäßige ist, verbleibt es ihr.
Verstirbt die Vermählte ohne eheliche Leibeserben, so fällt das Heiratsgut unter allen
Umständen an das Stammgut zurück. Eine entgegenstehende Übereinkunft ist nur bei Zu-
stimmung des Familienrates gültig.
§ 29.
Von den Witwen der Agnaten können — den Fall des § 22 ausgenommen —
Ansprüche an das Stammgut nur erwerben die Witwen eines Stammgutsbesitzers oder die
des mutmaßlichen Nachfolgers eines solchen.
Jeder Stammgutsbesitzer, der in hausgesetzmäßige Ehe tritt oder in solcher Ehe lebt,
ist befugt, seiner Gemahlin ein Wittum auszusetzen, das dann für die Zeit des Witwen-
standes der jeweilige Stammgutsbesitzer aus den Einkünften des Stammgutes zu zahlen hat.
Für die Höhe ist der Stand der Einkünfte maßgebend. Die Festsetzung geschieht
unter Zustimmung des nächsten erbfolgefähigen und unbeschränkt geschäftsfähigen Agnaten.
Gelingt kein Einvernehmen mit ihm, so entscheidet der Familienrat.
Außer dem Wittum darf die Fürstinwitwe vom Stammgutsbesitzer eine Wohnung
beanspruchen, sie aber nicht auswählen. Auch die notwendigen Naturalreichnisse (Pferde,
Wagen mit Zubehör usw.) darf sie fordern. Sie werden aber in das Wittum eingerechnet.
8 30.
Wenn die auf dem Stammgut haftenden Abgaben an Apanagen, Unterhaltungsaufwand,
Taschen- und Unterhaltsgeldern und Wittümern die Summe von 25 Prozent des Rein-
einkommens aus ihm übersteigen, ist der Stammgutsbesitzer befugt, so lange den Bezugs-
berechtigten verhältnismäßige Abzüge zu machen, bis die Summe der Abgaben durch Ver-
änderungen im Kreise der Bezugsberechtigten wieder auf 25 Prozent des Reinertrages zurückgeht.