Vormund-
schaft
über Prinzen
und
Prinzessinnen.
Vormund-
schaft
über Fürsten.
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Aus gleichem Grunde und in gleicher Weise kann ein Prinz oder eine Prinzessin der
Erbfolgefähigkeit für immer verlustig erklärt werden.
§ 35.
Der Familienrat bestimmt, wie viel von den Einkünften des Stammgutes der Stamm-
gutsbesitzer zum Unterhalt der nach § 34 Verurteilten zur Verfügung zu stellen hat.
III.
Vormundschaften.
§ 36.
Elterliche Gewalt und Vormundschaft bei einfachen Hausmitgliedern richten sich aus-
schließlich nach bürgerlichem Recht. Unter Sonderrecht steht nur die elterliche Gewalt und
Vormundschaft über Stammgutsktsißzer.
§ 37.
Die elterliche Gewalt gehk bhier niemals auf die Mutter über. Fällt die elterliche
Gewalt des Vaters weg, so tritt der minderjährige Stammgutsbesitzer unter Vormundschaft.
s 88.
Die Vormundschaft führt, sofern darüber vom verstorbenen Stammgutsbesitzer nicht
Verfügung getroffen wurde, zunächst die leibliche Mutter und demnächst die Großmutter
von väterlicher Seite, falls und solange sie nicht wieder vermählt sind. Der Vormünderin
ist ein Mitvormund zu bestellen.
9 39.
Wird die Vormundschaft von der Mutter oder Großmutter nicht übernommen oder
aufgegeben, so ist zur UÜbernahme der volljährige und unbeschränkt geschäftsfähige Agnat
berufen, der dem Stammgutsbesitzer zur Zeit des Eintritts des Bevormundungsfalles
beziehungsweise des Wechsels der Vormundschaft in der Erbfolge am nächsten steht.
§ 40.
Sollte der Familienrat die nach § 38 oder 39 berufene Persönlichkeit für völlig
ungeeignet halten, so ist auf Antrag des Familienrats ein anderer Agnat und in Er-
mangelung eines geeigneten eine verwandte, befreundete oder sonst vertraute Persönlichkeit
als Vormund zu bestellen.
Der Stammgutsbesitzer ist bei Anordnung der Vormundschaft über feinen Nachfolger
nicht an die Mitglieder seines oder auch nur des Gesamthauses gebunden. Nach freiem
Ermessen darf er auch andere verwandte oder befreundete Personen ausersehen.