Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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52.

Die  aus  den  Veräußerungen  gewonnenen  Erlöse  (Kauf-,  Entschädigungs-,  Ablösungsgelder
  usw.)  müssen  in  allen  Fällen  zur  Ergänzung  der  Substanz  des  Stammgutes  verwendet
  werden.  Der  Familienrat  hat  dies  zu  überwachen.

Die  Form  der  Ergänzung  kann  eine  verschiedene  sein.

In  der  Regel  sind  Grundstücke  anzukaufen  oder  auf  dem  Stammgut  ruhende  Grunddienstbarkeiten
  oder  Reallasten  abzulösen.

Der  Zustimmung  des  Familienrates  bedarf  es,  wenn  die  Erlöse  zur  Abstoßung  von
Stammgutsschulden  Verwendung  finden  sollen.  Der  Familienrat  hat  dann  zugleich  Sorge
zu  tragen,  daß  der  früher  aufgestellte  Tilgungsplan  entsprechend  abgeändert  wird.

Die  Einwilligung  des  Familienrates  ist  auch  einzuholen,  wenn  Erlöse  zur  Uüberwindung
  außerordentlicher  Unglückfälle  oder  zu  einem  Aufwand  von  mehr  als  3000  M
erfordernden  Verbesserungen  des  Stammgutes  verwendet  werden  sollen.

In  diesen  beiden  Fällen  hat  der  Stammgutsbesitzer  mit  dem  Familienrate  zuvor  einen
Plan  darüber  zu  vereinbaren,  wie  die  verbrauchten  Erlöse  aus  den  Einkünften  des  Stammgutes
  wieder  angesammelt  werden.  Zu  geschehen  hat  es  in  der  Regel  mit  jährlich  mindestens
zwei  Prozenten  der  aufgewendeten  Summe.  Der  Familienrat  hat  nachher  auf  Einhaltung
des  Planes,  nötigenfalls  durch  Anrufung  des  Schiedsgerichts,  zu  dringen.

8  53.

Soweit  die  Erlöse  nicht  in  Form  des  8  52  Verwendung  finden,  sind  sie  nach  den
im  Staate  des  Sitzes  der  Stammgutsverwaltung  für  die  Anlage  von  Mündelgeldern
maßgebenden  Rechtsvorschriften  anzulegen.  Die  davon  aufkommenden  Zinsen  stehen  als
Einkünfte  des  Stammgutes  dem  Besitzer  zu.

8  54.
Der  Stammgutsbesitzer  ist  ermächtigt,  Grundstücke  für  das  Stammgut  zu  erwerben
oder,  wenn  er  selbst  ihr  Eigentümer  ist,  dem  Stammgute  zuzuschlagen.
Auch  ist  er  befugt,  Zuwendungen  anzunehmen,  die  dem  Hause  für  das  Stammgut

gemacht  werden.
II

Die  Stammgutsschulden.
§  55.

Zur  Aufnahme  von  Anlehen,  welche  die  Eigenschaft  von  Stammgutsschulden  erhalten
sollen,  sowie  zur  Verpfändung  von  Bestandteilen  oder  Einkünften  des  Stammgutes  ist  die
Zustimmung  der  Agnaten  nach  Maßgabe  der  §§  56—58  erforderlich.