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der Rekurse gegen die Beschluͤsse der aͤusseren
Kuratelen, auf die Vertretung der Stiftungen
und Konmunen bei Unseren Staats-Ministerien
der auswaͤrtigen Angelegenheiten,
der Justiz, der Finanzen und der Armee,
dann auf die Kognition des Verwaltungs
Zustandes, und auf die Wuͤrdigung
der Rechenschaft von Seite der aͤusseren
Kuratelen zuruͤckgebracht werden koͤnnen.
IX.
Die Scistungen der Municipal" und
Rural Gemeinden sollen in ihren Rechts-Angelegenheiten
künftig nicht mehr
durch die Kron Fiskale, sondern unter analoger
Anwendung des XI. Art. der Verordnung
über das Stiftungs Fiskalat vom 6.
December 1808 gleich den Stiftungen in
den Herrschafts: und Ortsgerichten, durch
öffentliche Rechts Anwälte vertreten werden,
und es sind die Einwirkungen der Kuratelen
in Rechts Angelegenheiten der „Stiftungen
überhaupt allmählig auf die Ertheilung der
Konsense zum Streit zurückzuführen.
X
Die Kosten der Verwaltung des
Vermoͤgens der Stiftungen in den Rural—-Gemeinden
sind auf maͤssige Funktionsgehaͤlter
fuͤr die Verwalter, und in den Munieipal
Gemeinden auf mässige Beiträge in die
Kommunal Kassen zu beschränken, und aus
ser den Gehältern für die besonderen Verwalter
und Oekonomen der bedeutenden
Wohlehä##igkeits= und Erziehungs Institute,
soll das Stifcungs Vermögen mit Standesoder
Quiescenz Gehältern, Pensionen und
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Alimentationen der kuͤnftigen aͤusseren Verwalter
und ihrer Hinterlassenen nicht mehr
belaͤstiget werden.
Die Kosten des Dienstes der obersten
Stiftungs- und Kommunal Kuratel werden
Wir kuͤnftig auf den Etat Unseres Staats-Ministeriums
des Innern, und hienach auf
die Central Staats Kasse überweisen, und
wegen der Kosten des Dienstes der usseren
Kuratelen das Geeignete versügen.
XI.
Die bei der Central Stiftungs-Kasse
hinterliegenden ReserveFonds der
Stiftungen sollen aufgelöset, und den usse,
ren Setftungs Kassen diejenigen Kapitalien,
welche bei der erwähnten Central Kasse assekurirt
worden sind, mittels Kasse Effekten
zurückgestellt, sofort die ausgestellten Assekurationen
dafür eingezogen werden.
Die Central Stiftungs Kasse soll zugleich
ihres bisherigen Geschäftes der Perception
von Kapitals Zinsen auf Rechnung der ussern
Stifeungs Kassen überhaupt enthoben,
und auf die Perception der Konkurrenzen
zum Behufe der Zahlung der seit dem r
Oktober 1807 centralisirten Quiescenzgehälter,
Pensionen, und Alimentationen, bis
zu einer angemessenen Ueberweisung derselben
auf die dusseren Kassen, beschränke
werden.
XII.
In Gemähheie der vorstehenden Bestimmungen
müssen die unterm 1. October 1807
konstituirten allgemeinen und besondern Seiftungs
Administrationen, und die besonderen