Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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der  Rekurse  gegen  die  Beschluͤsse  der  aͤusseren
  Kuratelen,  auf  die  Vertretung  der  Stiftungen
  und  Konmunen  bei  Unseren  Staats-Ministerien
  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten,
  der  Justiz,  der  Finanzen  und  der  Armee,
  dann  auf  die  Kognition  des  Verwaltungs
  Zustandes,  und  auf  die  Wuͤrdigung
der  Rechenschaft  von  Seite  der  aͤusseren
Kuratelen  zuruͤckgebracht  werden  koͤnnen.
IX.

Die  Scistungen  der  Municipal"  und
Rural  Gemeinden  sollen  in  ihren  Rechts-Angelegenheiten
  künftig  nicht  mehr
durch  die  Kron  Fiskale,  sondern  unter  analoger
  Anwendung  des  XI.  Art.  der  Verordnung
  über  das  Stiftungs  Fiskalat  vom  6.
December  1808  gleich  den  Stiftungen  in
den  Herrschafts:  und  Ortsgerichten,  durch
öffentliche  Rechts  Anwälte  vertreten  werden,
und  es  sind  die  Einwirkungen  der  Kuratelen
in  Rechts  Angelegenheiten  der  „Stiftungen
überhaupt  allmählig  auf  die  Ertheilung  der
Konsense  zum  Streit  zurückzuführen.

X

Die  Kosten  der  Verwaltung  des
Vermoͤgens  der  Stiftungen  in  den  Rural—-Gemeinden
  sind  auf  maͤssige  Funktionsgehaͤlter
  fuͤr  die  Verwalter,  und  in  den  Munieipal
  Gemeinden  auf  mässige  Beiträge  in  die
Kommunal  Kassen  zu  beschränken,  und  aus
ser  den  Gehältern  für  die  besonderen  Verwalter
  und  Oekonomen  der  bedeutenden
Wohlehä##igkeits=  und  Erziehungs  Institute,
soll  das  Stifcungs  Vermögen  mit  Standesoder
  Quiescenz  Gehältern,  Pensionen  und

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Alimentationen  der  kuͤnftigen  aͤusseren  Verwalter
  und  ihrer  Hinterlassenen  nicht  mehr
belaͤstiget  werden.

Die  Kosten  des  Dienstes  der  obersten
Stiftungs-  und  Kommunal  Kuratel  werden
Wir  kuͤnftig  auf  den  Etat  Unseres  Staats-Ministeriums
  des  Innern,  und  hienach  auf
die  Central  Staats  Kasse  überweisen,  und
wegen  der  Kosten  des  Dienstes  der  usseren
Kuratelen  das  Geeignete  versügen.

XI.

Die  bei  der  Central  Stiftungs-Kasse
  hinterliegenden  ReserveFonds  der
Stiftungen  sollen  aufgelöset,  und  den  usse,
ren  Setftungs  Kassen  diejenigen  Kapitalien,
welche  bei  der  erwähnten  Central  Kasse  assekurirt
  worden  sind,  mittels  Kasse  Effekten
zurückgestellt,  sofort  die  ausgestellten  Assekurationen
  dafür  eingezogen  werden.

Die  Central  Stiftungs  Kasse  soll  zugleich
ihres  bisherigen  Geschäftes  der  Perception
von  Kapitals  Zinsen  auf  Rechnung  der  ussern
  Stifeungs  Kassen  überhaupt  enthoben,
und  auf  die  Perception  der  Konkurrenzen
zum  Behufe  der  Zahlung  der  seit  dem  r
Oktober  1807  centralisirten  Quiescenzgehälter,
  Pensionen,  und  Alimentationen,  bis
zu  einer  angemessenen  Ueberweisung  derselben
  auf  die  dusseren  Kassen,  beschränke
werden.

XII.

In  Gemähheie  der  vorstehenden  Bestimmungen
  müssen  die  unterm  1.  October  1807
konstituirten  allgemeinen  und  besondern  Seiftungs
  Administrationen,  und  die  besonderen