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sein sollte, an deren direkte männliche eheliche Nachkommen über und zwar ebenfalls nach
dem Rechte der Erstgeburt und der Linealerbfolge.
Die Gatten der Fideikommißerwerberinnen haben um die Allerhöchste Genehmigung
nachzusuchen, daß sie und ihre Nachkommen den Namen Hirschberg ihrem Familiennamen
beisetzen dürfen.
Nach dem Aussterben der sämtlichen erbfolgeberechtigten Nachkommen der Stifter soll
das Fideikommiß an die männliche eheliche Nachkommenschaft des K. Kämmerers und
Ministerialrates Anton Freiherrn von Hirschberg, Bruders des Mitstifters, übergehen
und zwar ebenfalls nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealerbfolge.
Die gleiche Erbfolge soll eintreten, falls die Familie der Stifter ausstirbt, bevor ein
Nachkomme der Stifter das Fideikommiß erworben hat.
8 3.
Besondere Bestimmungen.
Auf Grund der §§ 5, 12 und 46 der VII. Beilage zur Verfassungsurkunde werfen
die Stifter einen zum Fideikommisse gehörigen Fond aus im Betrage von vierhundert-
tausend Mark — 400 000 —. — welcher bis zum Betrage von einer Million dreihundert-
tausend Mark — 1300000 —& — nach Maßgabe der unten angegebenen Bestimmungen
zu erhöhen ist.
Derselbe ist bestimmt, als Wittum zu dienen für die Witwen der Fideikommißbesitzer
auf die Dauer ihres Witwenstandes bis zu ihrer allenfallsigen Wiederverehelichung und soll
zugleich den nachgeborenen Söhnen und Töchtern, das ist den nicht zur Fideikommiß-
nachfolge gelangenden Kindern des Fideikommißbesitzers, auf Lebenszeit jährlich Unterhalts-
beiträge gewähren.
Die Witwe des Mitstifters hat mit Hinblick auf das ihr vorbehaltene Nutznießungs-
recht, sowie die Kinder der Stifter haben mit Hinblick auf das ihnen gesetzlich zufallende
Privatvermögen auf Unterhaltsbeiträge aus dem gedachten Fonde keinen Anspruch.
Hat der Fond die normierte Höhe von 1300 000 J& erreicht und sind Witwen und
Kinder, welche zum Bezuge von Unterhaltsbeiträgen berechtigt wären, nicht vorhanden, so
hat insolange der Fideikommißinhaber die Zinsen des Fondes zu genießen.
Im Ubrigen haben die Zinsen des Fondes zu einer Hälfte der Witwe des Fidei-
kommißbesitzers, zur anderen Hälfte den nachgeborenen Söhnen und Töchtern desselben und
zwar nach Kopfteilen auf Lebensdauer zuzukommen.
Die Witwen haben jedoch dieses Bezugsrecht nur auf die Dauer ihres Witwenstandes
und verlieren dasselbe im Falle ihrer Wiederverehelichung zu Gunsten etwa vorhandener