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Für die Beförderung der Unbestellbarkeitsmeldung und der Antwort hat der Absender
20 Pf. an die Aufgabepostanstalt zu zahlen.
X. Den Postboten können auf ihren Landzustellgängen Zahlkarten bis 800 M zur
Ablieferung an die Postanstalt übergeben werden. Für das Verfahren gilt die Postordnung
vom 27. März 1900 § 26, IVff. Für jede dem Postboten übergebene Zahlkarte ist im
voraus eine Einlieferungsgebühr zu entrichten, die bei Zahlkarten bis 25 + 5 Pf., von
mehr als 25 &¾# bis 800 X 10 Pf. beträgt.
XI Bei den Posthilfstellen können Zahlkarten bis 800 — unter den in der Post-
ordnung § 26, VII für Postanweisungen angegebenen Bedingungen zur Weitergabe an
den Postboten niedergelegt werden.
XII. Der Absender kann eine eingelieferte Zahlkarte unter den Voraussetzungen der
Postordnung § 32 zurücknehmen, so lange der Betrag dem Konto des Empfängers noch
nicht gutgeschrieben ist.
XlII. Für jede Zahlkarte hat der Zahlungsempfänger eine Gebühr zu entrichten
und zwar:
a) bei Beträgen bis 2 5 Pf.,
b) bei Beträgen von mehr als 25 +— 10 Pf.
Telegraphische Zahlkarten.
§ 3. I. Zahlkarten bis 3000 können auf Antrag des Absenders dem Post-
scheckamt, bei dem das Konto des Empfängers geführt wird, telegraphisch übermittelt werden.
Für die telegraphischen Zahlkarten gilt die Postordnung § 18 sinngemäß.
II. Der Kontoinhaber wird durch das Postscheckamt von der Gutschrift in der ge-
wöhnlichen Weise (§ 1, IV) benachrichtigt. Auf Antrag des Absenders wird der Konto-
inhaber von der Aufgabepostanstalt telegraphisch benachrichtigt.
III. Besondere für den Empfänger bestimmte Mitteilungen hat der Absender auf dem
Abschnitte der Zahlkarte niederzuschreiben; sie werden durch das Zahlkartentelegramm dem
Postscheckamt mitgeteilt und von diesem in der gewöhnlichen Weise (§ 1, IV) an den
Empfänger weitergegeben. Hat der Absender die telegraphische Benachrichtigung des
Empfängers gewünscht, so werden die Mitteilungen in das Bernachrichtigungstelegramm
aufgenommen.
IV. An Gebühren werden erhoben:
1. die Zahlkartengebühr,
2. die Telegrammgebühren für das Zahlkarten= und für das Benachrichtigungs-
telegramm, ferner zutreffendenfalls,