Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 3. 21 
Nähe von Schleusen, Brücken, Brückenkanälen, Leitgräben u. dgl. dürfen die Schiffe nur 
mindestens 100 m von diesen Bauwerken entfernt stilliegen. 
2. Da, wo der Leinpfad sich nur an einem Ufer hinzieht, haben die Schiffe an 
dem anderen Ufer anzulegen. Das Anlegen an der Leinpfadseite ist nur mit besonderer 
Erlaubnis der Kanalverwaltung gestattet. 
Z. Stilliegende Schiffe müssen hintereinander aufgestellt sein. Sie sind ständig durch 
einen Mann zu bewachen. Ihre Maste sind niederzulegen. Bei Nacht hat jedes still- 
liegende Schiff ein rundum leuchtendes weißes Licht zu führen. 
4. Die Mannschaft von Schiffen, die auf der Leinpfadseite stilliegen, ist verpflichtet, 
die Treidelleine vorbeifahrender Schiffe ohne Zeitverlust überzuholen. 
§ 34. Befestigung der Schiffe. 
1. Jedes stilliegende Schiff muß an beiden Enden mit starken Tauen gut befestigt sein. 
2. Die zum Anhängen der Schiffe erforderlichen Pfähle müssen am inneren Rande 
des Leinpfades eingeschlagen werden. Sie sind nach Gebrauch wieder zu entfernen. Das 
Anhängen der Schiffe an Bäume und Baumpfähle ist verboten. 
3. Das Ankerwerfen ist nur auf den kanalisierten Flußstrecken der Altmühl und der 
Regnitz gestattet. 
§ 35. Ordnungswidrige Befestigung. 
Die Kanalbeamten können ordnungswidrig befestigte Schiffe auf Kosten der Schiffer 
geeignet anlegen lassen. 
§ 36. Ein= und Ausladen. Überwintern. 
1. Das Anlegen zum Ein= und Ausladen sowie das Uberwintern außerhalb der Häfen 
und Landeplätze darf nur mit Erlaubnis der Kanalverwaltung erfolgen. Die Kanalver- 
waltung kann die äußeren Dienststellen zur Erteilung dieser Erlaubnis ermächtigen. 
2. Wird die Erlaubnis erteilt, so ist das Ein= und Ausladen mit Beschleunigung 
durchzuführen. Nach Beendigung des Ladegeschäftes ist ungesäumt weiterzufahren. 
3. Der Schiffer hat den Beginn und die Beendigung des Ladegeschäftes dem nächsten 
zuständigen Kanalbeamten unter Vorlage der Schiffspapiere zu melden. Ebenso ist im Falle 
der Überwinterung oder eines sonstigen längeren Aufenthaltes auf freier Strecke zu verfahren. 
Fünfter Abschnitt. 
Verkehr in den Häfen und Landeplätzen. 
§ 37. Verkehrszeiten. 
1. Die Häfen und Landeplätze sind den Schiffen eine halbe Stunde vor Sonnen- 
aufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang geöffnet. 
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