Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

  
ksetz und Verardunngsgtt 
für das 
FKönigreich Bayern. 
  
Nr. 47. 
München, den 22. August 1914. 
  
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 19. August 1914 über die Dienst= und Besoldungsverhältnisse der zum Militärdienst 
einrückenden Staats= und Gemeindebeamten. — Bekanntmachung vom 21. August 1914 über die Unter- 
stützung der Familien der zum Kriegsdienst einrückenden Staatsarbeiter. 
Nr. 27470. 
Bekanntmachung über die Dienst= und Besoldungsverhältnisse der zum Militärdienst einrückenden 
Staats= und Gemeindebeamten. 
K. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern, der Instiz, des Innern, 
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen, für Verkehrsangelegen- 
heiten und fl. Kriegsministerium. 
Der § 66 des Reichsmilitärgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 6. Mai 1880 
(Rel. S. 106/7) trifft für den Fall der Einberufung von Staats= und Gemeinde- 
beamten zum Militärdienst oder für den Fall ihres freiwilligen Eintritts in den Kriegs- 
dienst nachfolgende Bestimmungen: 
„Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung 
zum Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachteil erleiden. 
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre Ancien= 
netät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der 
Einberufung zum Militärdienst gewahrt. Erhalten dieselben Offizierebesohung.
	        
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