Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 47. 403 
#. Sind die Voraussetzungen des Abs. 2 der Ziff. 5 gegeben, so findet eine Anrechnung 
nur so weit statt, als das Wartegeld oder der Ruhegehalt und sieben Zehntel der Kriegs- 
besoldung zusammen den Betrag von 3600 K jährlich übersteigen; die Anrechnung unter- 
bleibt in diesem Falle auch dann, wenn das vor der Versetzung in den Ruhestand bezogene 
jährliche Zivildiensteinkommen weniger als 3600 . betragen hat. 
* Die Kriegszulage, die Staatsbeamte bei ihrer Verwendung als obere Beamte 
der Militärverwaltung nach Ziff. 5 Abs. 4 erhalten, wird auch auf das Wartegeld oder den 
Ruhegehalt nicht angerechnet. 
5 Art. 44 Ziff. 3 und Art. 66 Ziff. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes vom 16. August 1908 
sind hier nicht einschlägig. 
7. Sämtlichen Staatsbeamten bleiben die aus ihrem Dienstalter sich ergebenden Rechte 
und Vorteile gewahrt. Insbesondere wird der Lauf der Fristen für die Vorrückung im Gehalt 
oder in den sonstigen Bezügen durch die Einberufung zum Kriegsdienste nicht unterbrochen. 
2 Den im Vorbereitungsdienste befindlichen Staatsdienstanwärtern, die vor ihrer An- 
stellung eine Prüfung abzulegen haben, soll die Zeit des Kriegsdienstes auf die Zeit des 
Vorbereitungsdienstes angerechnet werden. Das gleiche gilt entsprechend, soweit für eine 
Beförderung die Ablegung einer Prüfung vorgeschrieben ist. 
3. War im Zeitpunkte der Einberufung des Beamten zum Militärdienste seine Zulassung 
zu einer von ihm abzulegenden Prüfung bereits verfügt, so soll ihm die zur Ablegung der 
Prüfung erforderliche Zeit gewährt werden, soweit die Militärverhältnisse es gestatten. 
* Beamte, die wegen der Einberufung zum Kriegsdienste die Prüfung nicht rechtzeitig 
ablegen konnten, sollen nach Maßgabe des späteren Prüfungsergebnisses entsprechend vor- 
gereiht werden. 
8. Auf Personen, die nur vorübergehend, zeitweise oder nebenbei für den 
Staat beschäftigt werden, finden vorstehende Grundsätze keine Anwendung. Jedoch soll ihnen 
bei ihrer Rückkehr vom Kriegsdienste tunlichst wieder eine Beschäftigung im Staatsdienste 
gegen Entgelt gewährt werden. 
9. Für die Staatsbeamten, die als Offiziere oder obere Beamte der Militär- 
verwaltung in den Kriegsdienst treten, sind der Zivilbehörde von Amts wegen mitzuteilen: 
a) die Höhe des Betrags, den der Beamte als Kriegsbesoldung oder als Zulage 
erhält, sowie der Zeitpunkt, von dem ab diese Bezüge gewährt werden, 
b) alle später eintretenden Anderungen, insbesondere der Zeitpunkt, mit dem die 
Bezüge aus Militärfonds geendigt haben.
	        
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