Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Anderungen der Wehrordnung für das RKönigreich Bayern vom 
19. Januar 1889. 
§ 1. 
In Ziffer 1 Abs. 1 ist für „22“ zu setzen „24“. 
§ 2. 
Im 3. Absatz der Ziffer 3 erhält Buchstabe b folgende Fassung: 
„b) für Baden der Direktor des Großherzoglich Badischen Verwaltungshofs zu Karlsruhe“. 
In Ziffer 4 Abs. 4 ist für „Landwehrbezirke I bis IV Berlin“ zu setzen „Landwehr- 
bezirke Berlin“. 
Im Absatz 5 ist für „letzteren“ zu setzen „Ober-Ersatzkommissionen“ und hinter 
„können“ ist einzufügen „zur Abkürzung des Aushebungsgeschäftes"“. 
§ 8. 
Hinter dem 1. Absatz der Ziffer 2 ist einzufügen: 
„Im übrigen findet § 93, 9 Absatz 2 Anwendung.“ 
§ 23. 
Am Ende des Abschnitts c der Ziffer 2 ist anstatt des Punktes ein Strichpunkt zu setzen. 
Als neuer Buchstabe d ist einzufügen: 
„d) Seetelegraphisten, die mindestens ein Jahr auf See= und Flußdampfern gefahren sind“. 
§ 25. 
Ziffer 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„Diese Meldung muß in der Zeit vom 2. bis 15. Januar erfolgen“).“ 
In Ziffer 7 Abs. 2 ist für „Losungsschein“ zu setzen: „Musterungsausweis“. 
§ 26. 
Der 2. und 3. Absatz der Ziffer 7 erhalten folgende Fassung: 
2. Absatz: 
„Außerdem können sie von den Ersatzbehörden außerhalb der gewöhnlichen 
Reihenfolge eingestellt werden (8 66, 34)“. 
  
Aumerkung: Für die Anmeldung zur Rekrutierungsstammrolle und ihre Vorlage an die Zivilvorsitzenden 
der Ersatzkommissionen im Jahre 1914 gelten die bisherigen Vorschriften. 
Die Bezeichnung der Paragraphen, Ziffern, Absätze und Zeilen bezieht sich auf die Bekanntgabe der Wehr- 
ordnung im GVl. 1889 S. 123 (vgl. auch GBl. 1904 S. 533).
	        
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