Nr. 4. 29
3. Absatz:
„Diese Einstellung muß unbeschadet der sonst verwirkten Strafe erfolgen,
wenn die Voraussetzungen des § 140 D. Str. G. vorliegen oder die Versäumnis
in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt ist."
Als neue Absätze 4 und 5 sind hinzuzufügen:
„In solchen Fällen können die Militärpflichtigen von den Ersatzbehörden als
unsichere Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht und durch die Bezirks-
kommandeure einem Infanterietruppenteil") oder der nächsten Arbeiterabteilung
(§ 30, 4) oder dem nächsten in Betracht kommenden Marineteil?") (Matrosen-
division § 23, 2aà 1 und 2b, Za 1 und 3b; Werftdivision S 23, 2 a 2 und 2c
sowie 3 a 2) überwiesen werden.
Stehen den vorgenannten Militärpflichtigen (Abs. 1 bis 4) gesetzliche An-
sprüche auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zur Seite, so können
sie von der verstärkten Ober-Ersatzkommission dieser Vergünstigungen nur dann
für verlustig erklärt werden, wenn ihre Versäumnis in böslicher Absicht oder
wiederholt erfolgt ist.“
R.M.G. 8§88 30, 4b und 33.
Die Anmerkungen ") und "") zu Abs. 4 lauten:
„*) Die allgemeine Regelung der Verteilung der unsicheren Dienstpflichtigen
auf die Infanterietruppenteile ist Sache der Generalkommandos. Mit deren
Genehmigung dürfen bei anderen Waffen mit zweijähriger aktiver Dienstzeit oder
beim Bekleidungsamt auch solche unsichere Dienstpflichtige eingestellt werden, die
für Infanterie nicht tauglich oder nur zum Dienst ohne Waffe tauglich sind.“
„**) Abveichend hiervon sind die unsicheren Dienstpflichtigen aus den Land-
wehrbezirken II und III Hamburg sowie 1 und II Altona den Marineteilen der
Nordseestation zu überweisen.“
8 29.
Ziffer 7 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
„Zurückstellungen Militärpflichtiger auf Grund besonderer im Gesetz nicht
ausdrücklich vorgesehener Verhältnisse können ausnahmsweise von der Ersatzbehörde
dritter Instanz verfügt werden. Ferner kann die Ersatzbehörde dritter Instanz
Zurückstellungen Militärpflichtiger über die in Ziff. 3 und 4b erwähnten Fristen
hinaus ausnahmsweise genehmigen; auch ist sie befugt, die zum einjährig-frei-
willigen Dienst Berechtigten über die in Ziffer 46# erwähnte Frist hinaus aus-
nahmsweise, in der Regel von Jahr zu Jahr, bis zum 1. Oktober d zehnten
*