Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 445 
III. Abteilung. 
Strafsachen. 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 23. 
1 Gebühren werden nicht erhoben: 
1. im Verfahren vor dem Staatsgerichtshofe, 
2. im standrechtlichen Verfahren, 
3. für die Verhandlungen der bürgerlichen Gerichte, die auf Ersuchen in Militär- 
strafgerichtssachen gepflogen werden, 
4. im Verfahren vor den Rheinschiffahrtsgerichten. 
I Hinsichtlich der Auslagen finden die Vorschriften der Art. 37 bis 41 entsprechende 
Anwendung. Jedoch bleiben Schreibgebühren für von Amts wegen erteilte Ausfertigungen 
und Abschriften außer Ansatz. 
U. Abschnitt. 
Forstrügesachen. 
Art. 24. 
Im Verfahren in Forstrügesachen findet das Reichs-Gerichtskostengesetz vorbehaltlich 
der folgenden Vorschriften Anwendung. 
Art. 25. 
Wenn jemand wegen mehrerer Forstpolizeiübertretungen oder Forstfrevel bestraft wird, 
so bestimmt sich die Gebühr durch den Betrag der Gesamtstrafe, wenn auch die Aburteilung 
in verschiedenen Sitzungen erfolgt ist. 
Art. 26. 
Werden mehrere Personen samtverbindlich in eine Geldstrafe verurteilt, so haften sie 
in gleicher Weise auch für die Gebühr. 
Art. 27. 
1 Der im § 62 Abs. 1 Ziff. 1 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bestimmte Gebührensatz 
findet auch Anwendung, wenn die Geldstrafe weniger als 1 Mark beträgt; jedoch darf die 
Gebühr vorbehaltlich der Einhaltung des Mindestbetrags nach Art. 2 Abs. 1 den Betrag 
der Geldstrafe nicht übersteigen. 
II Ist auf Grund des revidierten Forststrafgesetzes für die Pfalz auf Niederreißen eines 
Gebäudes erkannt, so beträgt die Gebühr 10 Mark. 
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