Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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§ 2. 
Ziffer 1 erhält folgenden 3. Absatz: 
„Bei der Beorderung der Militärpflichtigen ist darauf zu achten, daß nach 
Möglichkeit stets Leute aller Jahrgänge für jeden Tag beordert werden."“ 
In Ziffer 3 Abs. 2 ist in der ersten Zeile das Wort „nur“ zu streichen und hinter 
dem Worte „dürfen“ einzuschalten: 
„, abgesehen von den Fällen des § 33, 1 Abs. 2, nur aus besonderen Gründen“. 
Nach Ziffer 4 ist als Ziffer 4 a einzufügen: 
„4a. Die vorläufige Eutscheidung über auszuschließende Militärpflichtige 
kann auf Grund der von dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission beigebrachten 
Unterlagen ohne ärztliche Untersuchung von den ständigen Mitgliedern der Er- 
satzkommission schriftlich getroffen werden. In solchen Fällen ist der Auszu- 
schließende von der Gestellungspflicht ausdrücklich zu befreien."“ 
In Ziffer 5 sind die Klammern „(§8 26, 7)“ und „.(§8 66, 3)“ zu streichen. Am 
Schlusse ist für „(§ 78, 4)“ zu setzen „(8§8 26, 7 und 78, 4)“. 
In Ziffer 6 ist am Schlusse hinter „vorzuführen“ einzufügen: „ , es sei denn, daß 
sie von der Gestellung ausdrücklich befreit sind (Ziffer 4 a).“ 
§ 63. 
Ziffer 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Auf Grund dieser freiwilligen Meldung können die Militärpflichtigen außer- 
halb der gewöhnlichen Reihenfolge zur Aushebung gelangen (§ 66, 3Za).“ 
8 64. 
In Ziffer 4 Abs. 2 sind die Worte „, mit Ausnahme der über die Losung aufzu- 
nehmenden Verhandlung (§ 68, 2),“ zu streichen. 
Ziffer 5 a erhält folgenden Wortlaut: 
„aà) Anträge auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher 
Verhältnisse (§§ 32 und 33), insoferne nicht die Bestimmungen des § 33, 1 
Abs. 2 und 3 Platz greifen; außerdem bei Meinungsverschiedenheiten der ständigen 
Mitglieder der Ersatzkommission die Entscheidungen in den Fällen des § 33, 1 
Abs. 2.“" 
R. M.G. 8§ 30, 5. 
In Ziffer 5b ist für (§ 66, 3b)“ zu setzen „(§ 26, 7 Abl. 5)“.
	        
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