Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 51. 523 
1 *1 2 8 4 
Steuersa 
2 9 vom sat Berechnung 
S Gegenstand der Besteuerung 2 der 
35 ——— 
2& S Stempelabgabe 
S 6 „— 
(19) 20,000 Mark nicht übersteigt — 11500 — 
bis 
3000— 
25,000 Mark „ „ 3000 — 
bis 
3750 — 
bei einem höheren Jahrespachtertrag er- 
höht sich die Untergrenze sowie die Obergrenze 
der Abgabe für je angefangene 5000 Mark um 
750 Mark, jedoch nicht über 10,000 Mark. 
Die gleichen Sätze kommen zur Anwen- 
dung bei der Ausdehnung eines bestehenden. 
Betriebs; in diesem Falle wird jedoch die Ab- 6 
gabe nur abzüglich des auf die frühere Erlaub- J 
nis treffenden Betrags erhoben. 
Wird die Erlaubnis nur zu vorübergehen- « 
den Gelegenheiten oder auf nicht länger als 
zwei Jahre erteilt, so beträgt der Stempel 
5 bis 300 Mark; erfolgt der Ausschank von 
Kaffee, Mineralwassern oder sonstigen nicht 
geistigen Getränken nur in besonders geringem 
Umfange, so kann die Abgabe bis auf 5 Mark 
ermäßigt werden; 
VI die Erlaubnis zum Kleinhandel mit Brannt- 
wein und Spiritus ......-——10—— 
bis 
100 — 
und wenn die Erlaubnis nur zu vorübergehen- 
den Gelegenheiten oder auf nicht mehr als 
2 Jahre erteilt wird — — 5 
bis 
50 — 
VII die Erlaubnis zum Feilbieten geistiger Ge- 
tränke auf Grund der §§ 42 , 67 Abs. 2 der 
Reichsgewerbeordnung .. — — 2 — 
bis 
300 — 
VIII die Erteilung einer Erlaubnis nach 633 
der Reichsgewerbeordnung . . ——10— 
bis 
10000— 
  
  
  
  
 
	        
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