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II Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Gegenstandswert nicht mehr
beträgt als 300 Mark.
Artikel 17.
So oft der Notar die Zeitgebühr verrechnet, soll er beim Gebührenvermerk auf der
Urkunde und, wenn diese an die Beteiligten in Urschrift hinausgegeben wird, auch im
Gebührenregister angeben, wieviel Zeit das Geschäft in Anspruch genommen hat.
Artikel 18.
1! Enthält eine Urkunde mehrere der Wertgebühr unterliegende Rechtsgeschäfte, welche Mehrere
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von einander unabhängig sind und von denen nicht notwendig eines aus dem anderen geschäfte in
fließt, so wird für jedes dieser Rechtsgeschäfte eine besondere Gebühr geschuldet. Stellen einer Urkunde.
sich jedoch die einzelnen, in einer Urkunde enthaltenen Geschäfte als Bestandteile eines ein- bin uraireg
heitlichen Rechtsgeschäfts dar, so ist nur die für dieses Geschäft bestimmte Gebühr zu erheben. urkunden.
n Erklärungen, welche nur Bestimmungen des Hauptvertrags sind oder zur Erfüllung
der Leistung oder Gegenleistung bedungen oder übernommen werden, insbesondere auch Hypo-
theken= und Bürgschaftsbestellungen und andere Erklärungen, die zur Sicherstellung der
im Hauptgeschäft übernommenen Verpflichtungen dienen, gelten, sofern sie in der gleichen
Urkunde wie das Hauptgeschäft enthalten sind, nicht als selbständige Rechtsgeschäfte.
I Werden beim Abschluß eines der Wertgebühr unterliegenden Vertrags der Vertrags-
antrag und die Annahmeerklärung in verschiedenen Schriftstücken beurkundet, so wird für
die Beurkundung des Vertragsantrags die volle Geschäftsgebühr, für die Beurkundung der
Annahmeerklärung die Zeitgebühr geschuldet. Ist die Zeitgebühr höher als die volle Ge-
schäftsgebühr, so kann für die Beurkundung der Annahmeerklärung nur die Geschäftsgebühr
beansprucht werden. Sofern der Antrag und die Annahme von demselben Rotariat
beurkundet werden, kann für die Beurkundung der Annahme eine Gebühr nur erhoben
werden, wenn sie an einem anderen Tage als die des Antrags erfolgt.
Artikel 19.
1 Für Geschäfte, welche zwar begonnen, aber ohne Schuld des Notars nicht vollendet Nicht
worden sind, erhält der Notar die Zeitgebühr. **s-
I Bei Geschäften, die im Falle ihrer Erledigung nicht mit der Zeitgebühr hätten be-
wertet werden können, darf die Zeitgebühr des Abs. 1 nur bis zur Höhe von acht Zehn-
teilen der für die Erledigung zustehenden Gebühr gefordert werden. Ist die Zeitgebühr
geringer als die Hälfte der Wertgebühr, so kommen dem Notar, wenn die Urkunde im
Entwurf im wesentlichen fertiggestellt ist, fünf Zehnteile der Wertgebühr zu.