Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

196 
n Erachtet das Rentamt die Zahlungsunfähigkeit nicht als gegeben, so ist auf dessen 
Anregung der Fall im nächsten Einzugsregister zu behandeln. 
ml Die Vorschriften der Abs. I, II gelten nicht in Forstrügesachen. 
87. 1 Die Gerichtsschreiber haben in allen Strafsachen, die nicht durch amtsrichterlichen 
Strafbefehl erledigt werden, nach dem Inhaltsverzeichnis als erstes Aktenstück ein Kosten- 
verzeichnis — Muster 31 — zu führen. Die Anfertigung des Kostenverzeichnisses kann 
mit Ausnahme der Fälle der Privatklage und der Fälle, in denen sich ein Nebenkläger 
eines Rechtsmittels bedient, bis zur Sollstellung der angefallenen Beträge im Einzugsre- 
gister ausgesetzt werden. Unterbleibt die Sollstellung, sei es in Ermangelung einer zahlungs- 
pflichtigen Person oder wegen deren Mittellosigkeit (vgl. Ziff. 86), so entfällt auch die 
Führung des Kostenverzeichnisses. 
I. In dem Kostenverzeichnisse sind alle in der Sache erwachsenen Kosten (Tagegelder, 
Reisekosten, Zeugen= und Sachverständigengebühren usw.) einschließlich der nur für den Fall 
der Beitreibung der Kosten von dem Verurteilten aufgerechneten Beträge, ferner die einge- 
forderten Gebühren= und Auslagenvorschüsse, die angefallenen Geldstrafen, Gebühren und 
sonstigen Gelder sowie die im Laufe des Verfahrens getroffenen Feststellungen über das 
Vermögen des Verurteilten vorzumerken. 
88. 1. Die Richter und die Staatsanwälte haben die bei der Vornahme von Unter- 
suchungshandlungen entstehenden Kosten auf den betreffenden Aktenstücken oder auf einem 
in die Akten einzulegenden besonderen Blatte vorzumerken. Sind die Kosten in der Ver- 
handlung vor dem erkennenden Gericht erwachsen, so obliegt die Vormerkung dem Vorsitzenden. 
II Die Gebühren mehrerer in einer Sache vernommener Zeugen können in einer Summe 
vorgemerkt werden. 
III Trifft ein Kostenbetrag, z. B. die Tagegelder und Reisekosten einer auswärtigen 
Dienstreise, zugleich auf mehrere Strafsachen, so obliegt die Ausscheidung der Kosten auf 
die einzelnen Strafsachen dem pPflichtgemäßen Ermessen des die Untersuchung vornehmenden 
Beamten. Die Verteilung ist in der Regel nach dem Verhältnisse der für die einzelnen 
Strafsachen aufgewendeten Zeit vorzunehmen. 
89. 1 Das Rentamt hat nach Empfang der Einzugsregister (Ziff. 83) ohne Verzug 
die Einhebung und nötigenfalls die Beitreibung der von den Pflichtigen geschuldeten Be- 
träge vorzunehmen. Das Beitreibungsverfahren muß binnen längstens 2 Monaten nach 
Empfang der Einzugsregister durchgeführt sein. 
II Hinsichtlich der Einhebung von Kostenbeträgen bis zu 20 —KXx mittels Postnachnahme 
finden die Vorschriften der Ziff. 34 entsprechende Anwendung. Das Verfahren bei der 
Beitreibung bemißt sich, soweit nicht die besonderen Vorschriften der Art. 182 ff. des Forst- 
gesetzes Platz greifen, nach den allgemeinen Vorschriften über die zwangsweise Beitreibung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.