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umwandlung (Ziff. 92), auch die uneinbringlichen Kosten, Wert= und Schadenersätze einzu-
stellen. Die Summen der einzelnen Verzeichnisse sind auf dem letzten Verzeichnisse für das
Vierteljahr zusammenzustellen und die Endsumme in die Hauptübersicht (Ziff. 96) zu über-
tragen. Die uneinbringlichen Wert= und Schadenersätze der Gemeinden, Stiftungen und
Privaten sind mittels eines doppelt herzustellenden Verzeichnisses — Muster 38 — den
Empfangsberechtigten zur eigenen Beitreibung (Art. 185 des Forstgesetzes) zu überweisen.
Die Überweisung ist von den Empfangsberechtigten auf der an das Rentamt zurückzuleitenden
Zweitschrift des Verzeichnisses zu bescheinigen. Die Überweisungsbescheinigungen bilden Belege
zu dem Verzeichnisse Muster 36.
94. In Forstrügesachen kann das Rentamt von einem Beitreibungsversuch Umgang
nehmen, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Verurteilten und der als zivilverantwortlich
erklärten Personen amtsbekannt ist, und eine Möglichkeit, die geschuldeten Beträge den
Pflichtigen an ihren Arbeitslöhnen abzuziehen, nicht besteht. Solche Schuldner sind, wenn
auf Geldstrafe erkannt ist, ausgeschieden von den übrigen Schuldnern in das Verzeichnis
Muster 35 einzutragen. Sind nur Kosten und Wert= und Schadenersätze geschuldet, so
sind diese Beträge unter Bestätigung der amtsbekannten Zahlungsunfähigkeit in das Verzeichnis
Muster 36 unter Abteilung A einzustellen.
95. Werden Geldstrafen, die in die Verzeichnisse nach Ziff. S6 und 92 aufgenommen
wurden, zur Abwendung der Freiheitsstrafen nachträglich ganz oder teilweise auf der Gerichts-
schreiberei erlegt, so sind die eingezahlten Beträge vom Gerichtsschreiber für Rechnung des
Rentamts anzunehmen, wie neue Anfälle im Einzugsregister zu behandeln und mit diesem
an das Rentamt abzuliefern. UÜber solche Einnahmen hat der Gerichtsschreiber ein Verzeichnis
— Muster 39 — zu führen, in das auch die Gebührenvorschüsse (Ziff. 84 Abs. 1) ein-
zustellen sind.
96. 1 Die Rentämter haben auf Grund der Einzugsregister vierteljährlich Hauptüber-
sichten — Muster 40, 41 — herzustellen und diese mit den Einzugsregistern und den
dazu gehörigen Belegen am Schlusse jedes Vierteljahrs der Regierungsfinanzkammer zur
Prüfung und Verrechnungseinweisung vorzulegen. Den Ubersichten sind jeweils die Einzugs-
register des dem abgelaufenen Vierteljahre vorangegangenen Vierteljahrs zugrundezulegen, so
daß beispielsweise die am Schlusse des ersten Kalendervierteljahrs vorzulegende Ubersicht auf
Grund der Einzugsregister für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember des voran-
gegangenen Jahres herzustellen ist.
1 Die bei der Regierungsfinanzkammer vorzunehmende Prüfung hat sich im wesentlichen
auf die rechnerische Richtigkeit der aus den Registern in die Ubersicht übertragenen Ziffern,
auf die richtige Hinausvergütung der den Gemeinden, Armenpflegen usw. zukommenden Straf-
beträge sowie auf jene Auslagen zu erstrecken, die nicht schon bei der Vorlage des monat-