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deren Nichtigkeit festgestellt ist, nach gesetzlicher Vorschrift die Erstattung ohne weiteres ein-
zutreten hat, findet bei Geschäften, deren Ausführung unterblieben ist, die Erstattung nur
dann statt, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen. Solche sind jedoch im allgemeinen
nur dann anzunehmen, wenn die Geschäftsausführung infolge eines entschuldbaren Ver-
sehens des Antragstellers oder infolge eines Umstandes unterblieben ist, der außerhalb seiner
Willensbestimmung gelegen war. Die Erstattung ist daher regelmäßig zu versagen, wenn
die Beteiligten freiwillig und ohne äußere zwingende Veranlassung etwa geschäftlicher Vor-
teile wegen, von einem Vertrage wieder zurücktreten oder wenn sie beim Vertragsabschluß arglistig
oder mit grober Fahrlässigkeit oder ohne genügende Uberlegung zu Werke gegangen sind
und die Wiederaufhebung des Geschäfts sich selbst zuzuschreiben haben. Ist z. B. ein Kauf-
vertrag wegen Zahlungsunfähigkeit des Käufers nicht zum Vollzuge gelangt, so wird die
Erstattung nur dann in Betracht kommen, wenn der Verkäufer in der Erkundigung über
die Vermögenslage des Käufers die nach seinen Verhältnissen (Bildungsgrad, Beruf) ge-
botene Sorgfalt angewendet hat.
V Die Vorschrift im Abs. I Ziff. 2 sieht vor, daß Behörden, Beamte, Amtsärzte usw.
die verauslagten Beträge erstattet erhalten, wenn sie Stempelmarken für Rechnung eines
Pflichtigen verwendet haben, hierfür aber vom Pflichtigen keinen Ersatz erlangen können.
Die Vorschrift wird kaum häufig praktisch werden, da die Behörden, Beamten usw. es
meist in der Hand haben, die Stempelmarken erst bei der Aushändigung der Urkunden
gegen Zahlung des Stempelbetrags zu verwenden. Die Vorschrift im Abs. I Ziff. 3 ent-
spricht dem früheren Art. 10 Abs. III G.
VI Wegen des Erstattungsverfahrens vgl. Ziff. 92 unten.
31. Zu Art. 49.
Der Art. 49 entspricht dem § 108 des Reichsstempelgesetzes. Die Vorschrift be-
zweckt, für die Strafverfolgung klar zu stellen, daß die nicht vorschriftsmäßige Verwendung
von Stempelmarken der Nichtverwendung (Art. 50) gleichsteht. Abgesehen von der etwa er-
forderlichen Einleitung des Strafverfahrens wird in der Regel nur die nachträgliche ord-
nungsgemäße Entwertung der Marken einzutreten haben; die Beibringung neuer Marken
an Stelle der verwendeten wäre nur dann zu fordern, wenn es nicht ausgeschlossen ist,
daß die unrichtig verwendeten Marken schon früher zu einer anderen Urkunde verwendet
worden sind.
32. Zu Art. 50 bis 57.
1 Im Art. 50 sind die Strafen für die Nichterfüllung der Stempelpflicht (Hinter-
ziehungsstrafen), im Art. 51 die Ordnungsstrafen sowie die Strafen für Zuwiderhand-
lungen gegen das Gesetz oder die Vollzugsvorschriften, für die nicht besondere Strafen vor-
gesehen sind, geregelt. Die Art. 52 und 53 entsprechen den Vorschriften im § 112