Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 62. 717 
f) für die Beamten der Regierungen, Kammern der Forsten, und der äußeren 
Staatsforstverwaltung den Regierungen, Kammern der Forsten, im Benehmen 
mit den Regierungen, Kammern der Finanzen, 
g) für die Beamten der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern der General- 
direktion der Zölle und indirekten Steuern, 
h) für die Beamten der Staatsschuldenverwaltung der Direktion der Staatsschulden- 
verwaltung, 
i) für die Beamten der Verwaltung der Berg-, Hütten= und Salzwerke der 
Generaldirektion der Berg-, Hütten= und Salzwerke, - 
k) für die Beamten der K. Bank der K. Bankdirektion. 
II Für die übrigen Beamten behalten sich die Staatsministerien die Genehmigung und 
Festsetzung der Beihilfen vor. Die übrigen Ministerien werden sich hierüber mit dem 
Staatsministerium der Finanzen benehmen. 
III Die Gesuche sind unter Angabe des derzeitigen Diensteinkommens, der nächsten Vor- 
rückung im Gehalte, eines etwaigen Nebeneinkommens, der Kinder und ihrer Geburtstage 
sowie unter kurzer Darlegung der sonstigen wirtschaftlichen Lage bei dem unmittelbaren 
Dienstvorstand einzureichen. Dieser hat die Gesuche mit einer Außerung über die Bedürftig- 
keit und mit einem ausgefüllten Formblatte nach dem Muster der Anlage III der zur 
Genehmigung und Festsetzung zuständigen Stelle — gegebenenfalls auf dem Dienstwege — 
vorzulegen. Im übrigen gelten die Bestimmungen in Ziff. 4 Abs. III auch für die 
Beamten. 
V Die festsetzenden Stellen versehen, soweit sie die Gesuche für begründet erachten, das 
Formblatt mit dem Genehmigungsvermerk und veranlassen die fortlaufende monatliche Aus- 
zahlung. 
V Der Empfang der Beihilfen der Beamten kann unmittelbar auf dem Formblatt oder 
mittels besonderer Quittungen bescheinigt werden. 
10. 
1 Die Beihilfen für die Beamten werden auf die gleichen Titel wie die sonstigen Bei- 
hilfen und Unterstützungen verrechnet, sohin 
a) für die Beamten im Geschäftskreise des Staatsministeriums des K. Hauses und 
des Außern auf Ziff. IV Kap. 5 des Etats dieses Ministeriums „Unterstützungen 
und Beihilfen“, 
b) für die Beamten im Geschäftskreise des Staatsministeriums der Justiz auf 
Kap. 4 § 7 Tit. 1 des Etats dieses Ministeriums „Unterstützungen und Bei- 
hilfen“, 
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