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C. Für einen Regierungsassessor, Oberamtsrichter, Banamtmann, Rentamtmann
u. dgl., der in dieser Eigenschaft einen Jahresgehalt von 4800 .XK bezieht und als
Hauptmann einer mobilen Formation eine Feldbesoldung von monatlich 655 .4
oder jährlich 7860.4¾ erhält:
Von der Feldbesoldung zu monatlich 655 & dürfen auf den Zivilgehalt zu monat-
lich ) . . .400.-—-J
siebenZehntelmit.. ....458.-l-ZOJ
angerechnet werden. Es unterliegt sohin ber Zivilgehalt im vollen Betrage dem Einzug
und zwar gleichviel ob der Beamte, wenn er Familienangehörigen im eigenen Hausstande
Wohnung und Unterhalt gewährt, seinen Wohnsitz verlassen muß oder nicht, da der reine
Betrag der Feldbesoldung zu jährlich 5502 & den Betrag von 3600 M übersteigt.
D. Für einen Sekretär, der in dieser Eigenschaft einen Jahresgehalt von
3000 MA bezieht und als Feldwebelleutnant einer immobilen Formation eine
Kriegsbesoldung von monatlich 280 K oder jährlich 3360 4x erhält:
a) Wenn er nicht Familienangehörigen im eigenen Hausstande Wohnung und Unterhalt
gewähren muß oder wenn er zwar Wohnung und Unterhalt gewähren, aber nicht den
Wohnort verlassen muß:
Von der Kriegsbesoldung zu monatlich 280 “ dürfen auf den Zivil-
gehalt zu monatlichh.w 250—
angerechnet werden sieben Zehntel nit . . . 196 A,
es verbleiben sohin von dem Zivilgehalte noch monatlich 56565654—
zur Auszahlung, so daß der Beamte mit Einschluß des reinen Betrags — sieben
Zehntel — der Kriegsbesoldung einen Gesamtbezug von menatlich 250—
oder jährlich 3000
und mit Einschluß des rollen Betrags der Qriegöbesoldung ein Gesamteinkommen
von monatlic ... .... ... . 334 A
oder jährlicggg . ... 4008 4#
bezieht.
b) Wem der Beamte Familienangehörigen im eigenen Hausstande Wohnung und Unterhalt
gewähren und infolge der Einberufung zum Kriegsdienste seinen bisherigen Wohnort
verlassen muß:
In diesem Falle dürfen der reine Betrag — sieben Zehntel — der Kriegs-
besoldung und Zivildiensteinkommen zusammen nicht unter den Betrag von jährlich 3600
oder monatlic 300 —
herabsinken. Zur Erreichung dieser Summe ist daher der zu verabfolgende Rest
des Zivilgehalts auf monatlich 300 — 106 104—
oder jährlin 1248.