Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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drucker. Dabei dürfen nur Ferndruckersysteme verwendet werden, die von der Telegraphen— 
verwaltung zugelassen sind. 
Für jeden zur Einschaltung gelangenden Ferndrucker ist an die Telegraphenverwaltung 
eine Gebühr von jährlich 10 M zu entrichten. 
Für die zum Anschluß von Nebentelegraphen bei der Telegraphenanstalt verwendeten 
Apparate wird keine Gebühr erhoben. 
8. Im übrigen finden die Bestimmungen in § 13 Abs. 1 Ziff. 2 mit 10 und 
Abs. 2, ferner § 14 des „Telephongebührentarifs für das Königreich Bayern“ auf Neben- 
telegraphen und besondere Telegraphen, die Vorschriften in §§ 7, 10, 15 und 16 a. a. O. 
auf Nebentelegraphen sinngemäße Anwendung; doch wird für die Aufnahme von Nachrichten 
durch Ferndrucker nur eine Gebühr von ½ Pfennig für das Wort, mindestens 
5 Pfennig für jede Nachricht erhoben.
	        
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