Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 42. 181 
II Nicht jede Dienststelle wird einen Vorrat an sämtlichen Markensorten benötigen; viele 
werden in der Hauptsache mit Marken niedrigerer Wertbezeichnung auskommen. Beim Be— 
zuge der Dienstwertzeichen ist hierauf Bedacht zu nehmen. 
III Es steht auch nichts im Wege, daß für mehrere Dienststellen mit geringerem Marken- 
bedarf ein gemeinsamer Bezug der Dienstwertzeichen durch die vorgesetzte Behörde (z. B. 
das Bezirksamt) vermittelt wird. Gehören in diesen Fällen die untergeordneten Dienst- 
stellen verschiedenen Staatsverwaltungszweigen (z. B. dem Staatsministerium des Innern 
und dem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten) an, so ist 
hierbei wegen der Verrechnung auf der Empfangsbescheinigung (Ziff. X. 5 der Ministerial= 
bekanntmachung vom 15. Juli 1916) eine Ausscheidung des Wertbetrags der bezogenen 
Marken auf die beteiligten Staatsverwaltungszweige — entsprechend dem Vortrag in Spalte a 
der Beilagen 1 und 2 — vorzunehmen. 
IV Im Dienstbereiche des Staatsministeriums der Justiz hat der Amtsgerichts- 
vorstand die Dienstwertzeichen auch für den Bedarf der Amtsanwälte, der Gerichtsvoll- 
zieher und Gerichtsvollziehereien, der Landgerichtspräsident auch für die Landgerichts- 
ärzte zu beziehen. « 
* Im Dienstbereiche des Staatsministeriums des Innern (Staatsbauverwaltung) 
hat das Bauamt den Bedarf an Dienstwertzeichen auch für die ihm unterstehenden äußeren 
Beamten (auswärtige Bauführungen, Flußmeister, Straßenwärter usw.) zu beziehen. 
VI Im Dienstbereiche des Staatsministeriums der Finanzen hat den Bedarf 
an Dienstwertzeichen das Forstamt und ebenso der exponierte Forstamtsassessor 
auch für die ihm untergebenen Förster, Forstassistenten, Waldwärter usw., das Hauptzollamt 
auch für die seinem Geschäftsbereich angehörigen Dienststellen (Zollämter, Nebenzollämter 
I. und II. Kl., Grenzoberkontrollen und Steueroberkontrollen, Steuerämter, Steuerstellen, 
Übergangsstellen und Grenzwachstationen), das Rentamt auch für die Steuer= und Ge- 
meindeeinnehmer zu beziehen. 
5. 
(Zu Ziff. XIV.) 
Die Aufbewahrung der Dienstwertzeichen und ihre Abgabe an die 
Beamten, denen die Versendung obliegt, und bei gemeinschaftlichem Bezug von Dienstwert- 
zeichen (Ziff. 4 Abs. 3) an die untergeordneten Stellen geschieht durch den Vorstand der 
Behörde oder nach seinen Anordnungen durch einen oder mehrere von ihm beauftragte Be- 
amte. Es sollen nicht zuviel Marken auf einmal abgegeben werden. Den Empfang der 
Marken haben die verbrauchenden Beamten und Dienststellen in einem dazu bestimmten Buche 
oder Verzeichnisse fortlaufend zu bestätigen. 
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