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II Nicht jede Dienststelle wird einen Vorrat an sämtlichen Markensorten benötigen; viele
werden in der Hauptsache mit Marken niedrigerer Wertbezeichnung auskommen. Beim Be—
zuge der Dienstwertzeichen ist hierauf Bedacht zu nehmen.
III Es steht auch nichts im Wege, daß für mehrere Dienststellen mit geringerem Marken-
bedarf ein gemeinsamer Bezug der Dienstwertzeichen durch die vorgesetzte Behörde (z. B.
das Bezirksamt) vermittelt wird. Gehören in diesen Fällen die untergeordneten Dienst-
stellen verschiedenen Staatsverwaltungszweigen (z. B. dem Staatsministerium des Innern
und dem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten) an, so ist
hierbei wegen der Verrechnung auf der Empfangsbescheinigung (Ziff. X. 5 der Ministerial=
bekanntmachung vom 15. Juli 1916) eine Ausscheidung des Wertbetrags der bezogenen
Marken auf die beteiligten Staatsverwaltungszweige — entsprechend dem Vortrag in Spalte a
der Beilagen 1 und 2 — vorzunehmen.
IV Im Dienstbereiche des Staatsministeriums der Justiz hat der Amtsgerichts-
vorstand die Dienstwertzeichen auch für den Bedarf der Amtsanwälte, der Gerichtsvoll-
zieher und Gerichtsvollziehereien, der Landgerichtspräsident auch für die Landgerichts-
ärzte zu beziehen. «
* Im Dienstbereiche des Staatsministeriums des Innern (Staatsbauverwaltung)
hat das Bauamt den Bedarf an Dienstwertzeichen auch für die ihm unterstehenden äußeren
Beamten (auswärtige Bauführungen, Flußmeister, Straßenwärter usw.) zu beziehen.
VI Im Dienstbereiche des Staatsministeriums der Finanzen hat den Bedarf
an Dienstwertzeichen das Forstamt und ebenso der exponierte Forstamtsassessor
auch für die ihm untergebenen Förster, Forstassistenten, Waldwärter usw., das Hauptzollamt
auch für die seinem Geschäftsbereich angehörigen Dienststellen (Zollämter, Nebenzollämter
I. und II. Kl., Grenzoberkontrollen und Steueroberkontrollen, Steuerämter, Steuerstellen,
Übergangsstellen und Grenzwachstationen), das Rentamt auch für die Steuer= und Ge-
meindeeinnehmer zu beziehen.
5.
(Zu Ziff. XIV.)
Die Aufbewahrung der Dienstwertzeichen und ihre Abgabe an die
Beamten, denen die Versendung obliegt, und bei gemeinschaftlichem Bezug von Dienstwert-
zeichen (Ziff. 4 Abs. 3) an die untergeordneten Stellen geschieht durch den Vorstand der
Behörde oder nach seinen Anordnungen durch einen oder mehrere von ihm beauftragte Be-
amte. Es sollen nicht zuviel Marken auf einmal abgegeben werden. Den Empfang der
Marken haben die verbrauchenden Beamten und Dienststellen in einem dazu bestimmten Buche
oder Verzeichnisse fortlaufend zu bestätigen.
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