Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 42. 183 
7. 
(Zu Ziff. XIV.) 
1 Die Aufbewahrung und der Verbrauch der Dienstwertzeichen, namentlich die Einhaltung 
der in Nr. 6 gegebenen Richtlinien ist von den Vorständen der Dienststellen und den vor- 
gesetzten Dienstaufsichtsbehörden, insbesondere gelegentlich von Amtsbesichtigungen und Amts- 
übergaben, sorgfältig zu überwachen. 
II Bücher oder Aufzeichnungen über den Einzelverbrauch der Dienstwertzeichen sind nicht 
zu führen. 
II! Ergibt sich der Verdacht, daß Dienstwertzeichen offenbar zu Unrecht oder mißbräuchlich 
bezogen oder benützt werden, so haben die Postanstalten nach einer von der Postverwaltung 
getroffenen Anordnung hierüber der vorgesetzten Oberpostdirektion zu berichten. 
IV Auch haben die Rentämter, die bei der Behandlung der Empfangsbescheinigungen 
(Ziff. X, 5 der Ministerialbekanntmachung vom 15. Juli 1916) Wahrnehmungen über 
auffälligen Markenverbrauch einer Dienststelle machen, die der Dienststelle vorgesetzte Dienst- 
aufsichtsbehörde hiervon zu benachrichtigen. 
8. 
(u Ziff. VIII.) 
1 Die mit Dienstmarken freigemachten Postsendungen und Paketkarten müssen mit der 
vollen Bezeichnung der absendenden Stelle und, soweit ein Dienstsiegel geführt 
wird, auch mit diesem versehen werden, wenn sie nicht ohnehin mit dem Dienstsiegel zu 
verschließen sind. Das Dienstsiegel ist bei Briefsendungen auf der Adreßseite aufzudrücken. 
1 Führt der Absender kein Dienstsiegel, so hat die bisherige Bescheinigung der „Ermanglung 
eines Dienstsiegels“ zu unterbleiben. 
9. 
(Zu Ziff. III—VI.) 
Zur Erleichterung der Dienststelle bei der Behandlung der Postsendungen ist von der 
Postverwaltung ein Merkblatt herausgegeben worden, das bei jeder Postanstalt, die Dienst- 
wertzeichen abgibt, unentgeltlich bezogen werden kann. 
II. Zahlung und Verrechnung der Ausgaben für Dienstwertzeichen. 
10. 
(Zu Ziff. XI, 1 u. 3.) 
1 Die Bescheinigungen der Dienststellen über den Empfang von Dienstwertzeichen werden 
von den Postanstalten monatweise mit einer einfachen Zusammenstellung an das zuständige 
Rentamt übersendet.
	        
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