Nr. 43. 231
1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende
Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind,
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 28. Oktober 1916 eingetreten ist,
am 31. Oktober 1916;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 28. Oktober 1916
eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach
der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen,
daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten
Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vor-
gezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos
bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die
verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken.
Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechsel-
summe auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung
des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle
deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in
den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“
einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersteu Vorzeigung,
nämlich o ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu
berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des
Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt,
so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen
ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht
gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der
Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der
Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung